Artikel 52 VO (EU) 2017/2226
Recht auf Zugang zu und Berichtigung, Vervollständigung und Löschung von personenbezogenen Daten sowie auf Beschränkung ihrer Verarbeitung
(1) Die Anträge von Drittstaatsangehörigen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Rechten können an die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats gerichtet werden.
Der verantwortliche Mitgliedstaat oder der Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, beantwortet den Antrag innerhalb von 45 Tagen nach Antragseingang.
(2) Wird ein Antrag auf Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung personenbezogener Daten oder auf Beschränkung ihrer Verarbeitung bei einem anderen Mitgliedstaat als dem verantwortlichen Mitgliedstaat gestellt, so überprüfen die Behörden des Mitgliedstaats, an den der Antrag gerichtet wurde, die Richtigkeit der Daten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im EES innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Antragseingang, wenn diese Überprüfung ohne Konsultation der Behörden des verantwortlichen Mitgliedstaats erfolgen kann. Andernfalls kontaktiert der Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, die Behörden des verantwortlichen Mitgliedstaats innerhalb von sieben Tagen, woraufhin der verantwortliche Mitgliedstaat die Richtigkeit der Daten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung innerhalb von 30 Tagen nach der Kontaktaufnahme überprüft.
(3) Wenn im EES erfasste Daten sachlich unrichtig oder unvollständig sind oder unrechtmäßig erfasst wurden, so veranlasst der verantwortliche Mitgliedstaat oder gegebenenfalls der Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, gemäß Artikel 35 ihre Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung oder die Beschränkung ihrer Verarbeitung. Der verantwortliche Mitgliedstaat oder gegebenenfalls der Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass er Maßnahmen zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung der personenbezogenen Daten dieser Person oder zur Beschränkung der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ergriffen hat.
Wenn im EES erfasste visumbezogene Daten sachlich unrichtig oder unvollständig sind oder unrechtmäßig erfasst wurden, so werden sie zuerst von dem verantwortlichen Mitgliedstaat oder gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, durch Abgleich mit dem VIS auf ihre Richtigkeit überprüft und erforderlichenfalls im EES geändert. Stimmen die im VIS gespeicherten Daten mit denen im EES überein, so kontaktiert der verantwortliche Mitgliedstaat oder gegebenenfalls der Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, die Behörden des für die Eingabe dieser Daten in das VIS verantwortlichen Mitgliedstaats innerhalb von sieben Tagen. Der für die Eingabe der Daten in das VIS verantwortliche Mitgliedstaat überprüft die Richtigkeit der visumbezogenen Daten und die Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung im EES innerhalb von 30 Tagen nach der Kontaktaufnahme und unterrichtet den verantwortlichen Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, der erforderlichenfalls die personenbezogenen Daten der betroffenen Person unverzüglich berichtigt, vervollständigt oder die Verarbeitung dieser Daten beschränkt oder diese Daten aus dem EES und, falls zutreffend, aus der Liste der ermittelten Personen nach Artikel 12 Absatz 3 löscht.
(4) Ist der verantwortliche Mitgliedstaat oder gegebenenfalls der Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, nicht der Ansicht, dass die im EES gespeicherten Daten sachlich unrichtig oder unvollständig sind oder unrechtmäßig erfasst wurden, so erlässt er eine Verwaltungsentscheidung, in der er dem betroffenen Drittstaatsangehörigen unverzüglich schriftlich erläutert, warum er nicht zu einer Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder zu einer Beschränkung der Verarbeitung dieser Daten bereit ist.
(5) Der Mitgliedstaat, der die Verwaltungsentscheidung gemäß Absatz 4 dieses Artikels erlassen hat, teilt dem betroffenen Drittstaatsangehörigen außerdem mit, welche Schritte er unternehmen kann, wenn er mit der Begründung nicht einverstanden ist. Hierzu gehören Angaben darüber, auf welche Weise bei den zuständigen Behörden und Gerichten dieses Mitgliedstaats Klage erhoben oder Beschwerde eingelegt werden kann, und darüber, ob gemäß den Rechts-, Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften dieses Mitgliedstaats eine Unterstützung, unter anderem seitens der gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichteten Aufsichtsbehörde, vorgesehen ist.
(6) Jeder Antrag nach den Absätzen 1 und 2 enthält die zur Identifizierung des betroffenen Drittstaatsangehörigen notwendigen Mindestangaben. Fingerabdrücke können für diesen Zweck nur in hinreichend begründeten Fällen und bei erheblichen Zweifeln an der Identität des Antragstellers verlangt werden. Diese Angaben werden ausschließlich dafür verwendet, dass der Drittstaatsangehörige die in Absatz 1 genannten Rechte wahrnehmen kann, und werden anschließend unverzüglich gelöscht.
(7) Stellt eine Person einen Antrag gemäß Absatz 1 dieses Artikels, so wird hierüber von der zuständigen Behörde des verantwortlichen Mitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, an den der Antrag gerichtet wurde, eine schriftliche Aufzeichnung angefertigt. Dieses Dokument enthält Informationen darüber, auf welche Weise und von welcher Behörde der Antrag bearbeitet wurde. Die zuständige Behörde stellt dieses Dokument der gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichteten Aufsichtsbehörde innerhalb von sieben Tagen zur Verfügung.
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