Artikel 53 VO (EU) 2017/2226
Zusammenarbeit zur Durchsetzung der Datenschutzrechte
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten aktiv zur Durchsetzung der in Artikel 52 aufgeführten Rechte zusammen.
(2) In jedem Mitgliedstaat unterstützt und berät die gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichtete Aufsichtsbehörde auf Antrag die betroffene Person bei der Ausübung ihres Rechts auf Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Beschränkung der Verarbeitung dieser Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.
Um die Ziele gemäß Unterabsatz 1 zu erreichen, arbeiten die Aufsichtsbehörde des verantwortlichen Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, sowie die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, an den der Antrag gerichtet wurde, zusammen.
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