Artikel 54 VO (EU) 2017/2226
Rechtsbehelfe
(1) Unbeschadet der Artikel 77 und 79 der Verordnung (EU) 2016/679 hat jede Person in jedem Mitgliedstaat das Recht, Klage oder Beschwerde bei den zuständigen Behörden und Gerichten des Mitgliedstaats zu erheben, der ihr das in Artikel 52 und Artikel 53 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Recht auf Zugang zu den sie betreffenden Daten oder das Recht auf Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung dieser Daten verweigert hat. Dieses Recht, Klage oder Beschwerde zu erheben, besteht auch dann, wenn Anträge auf Zugang, Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung nicht innerhalb der in Artikel 52 festgelegten Fristen beantwortet oder vom für die Verarbeitung Verantwortlichen überhaupt nicht bearbeitet wurden.
(2) Die Unterstützung durch die gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichtete Aufsichtsbehörde bleibt während des gesamten Verfahrens verfügbar.
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