Artikel 6 VO (EU) 2017/2226
Ziele des EES
(1) Durch das Erfassen und die Speicherung von Daten im EES und indem diese Daten den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden, werden mit dem EES folgende Ziele verfolgt:
- a)
- Erhöhung der Effizienz der Grenzübertrittskontrollen durch Berechnung und Überwachung der Dauer des zulässigen Aufenthalts bei der Ein- und der Ausreise von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt zugelassen sind;
- b)
- Beitrag zur Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das oder den Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen;
- c)
- Ermöglichung der Identifizierung und des Auffindens von Aufenthaltsüberziehern sowie der Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
- d)
- Ermöglichung der elektronischen Überprüfung von Einreiseverweigerungen im EES;
- e)
- Ermöglichung der Automatisierung der Grenzübertrittskontrollen von Drittstaatsangehörigen;
- f)
- Ermöglichung des Zugangs der Visumbehörden zu Informationen über die vorschriftsmäßige Verwendung früher erteilter Visa;
- g)
- Unterrichtung von Drittstaatsangehörigen über die Dauer ihres zulässigen Aufenthalts;
- h)
- Erstellung von Statistiken zur Ein- und Ausreise von Drittstaatsangehörigen, zu Einreiseverweigerungen für Drittstaatsangehörige und zu Aufenthaltsüberziehungen durch Drittstaatsangehörige, um eine bessere Abschätzung des Risikos von Aufenthaltsüberziehungen zu ermöglichen und eine faktenbasierte Gestaltung der Migrationspolitik der Union zu unterstützen;
- i)
- Bekämpfung von Identitätsbetrug und von Missbrauch von Reisedokumenten.
(2) Indem den benannten Behörden im Einklang mit den Bedingungen dieser Verordnung der Zugang gewährt wird, werden mit dem EES folgende Ziele verfolgt:
- a)
- Beitrag zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;
- b)
- Ermöglichung der Erstellung von Informationen für Ermittlungen im Zusammenhang mit terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten, einschließlich der Identifizierung von Tätern, Verdächtigen und Opfern derartiger Straftaten, die die Außengrenzen überschritten haben.
(3) Das EES unterstützt die Mitgliedstaaten gegebenenfalls bei der Durchführung ihrer gemäß Artikel 8d der Verordnung (EU) 2016/399 eingerichteten nationalen Erleichterungsprogramme, mit denen der Grenzübertritt für Drittstaatsangehörige erleichtert werden soll, indem es
- a)
- den nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 8d der Verordnung (EU) 2016/399 ermöglicht, Zugang zu Informationen über vorherige Kurzaufenthalte oder Einreiseverweigerungen zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf Aufnahme in nationale Erleichterungsprogramme und zum Zwecke der Annahme von Entscheidungen gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung zu erlangen;
- b)
- die Grenzbehörden davon in Kenntnis setzt, dass die Aufnahme in ein nationales Erleichterungsprogramm gewährt wurde.
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