Artikel 7 VO (EU) 2017/2226

Technische Architektur des EES

(1) Das EES setzt sich zusammen aus

a)
einem Zentralsystem (Zentralsystem des EES);
b)
einer einheitlichen nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage gemeinsamer, für alle Mitgliedstaaten identischer technischer Spezifikationen, die die sichere Verbindung des Zentralsystems des EES mit den nationalen Grenzinfrastrukturen in den Mitgliedstaaten ermöglicht;
c)
einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS;
d)
einer sicheren und verschlüsselten Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem des EES und den einheitlichen nationalen Schnittstellen;
e)
dem Web-Dienst gemäß Artikel 13;
f)
dem auf zentraler Ebene zu erstellenden Datenregister gemäß Artikel 63 Absatz 2.

(2) Das Zentralsystem des EES ist an den technischen Standorten von eu-LISA angesiedelt. Es bietet die in dieser Verordnung festgelegten Funktionen entsprechend den Voraussetzungen in Bezug auf Verfügbarkeit, Qualität und Geschwindigkeit gemäß Artikel 37 Absatz 3.

(3) Unbeschadet der Entscheidung 2008/602/EG der Kommission(1) werden bestimmte Hardware- und Softwarekomponenten von der Kommunikationsinfrastruktur des EES und der Kommunikationsinfrastruktur des VIS gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2004/512/EG des Rates gemeinsam genutzt. Die logische Trennung zwischen VIS-Daten und EES-Daten muss sichergestellt werden.

Fußnote(n):

(1)

Entscheidung 2008/602/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 über den physischen Aufbau und die Anforderungen für die nationalen Schnittstellen und die Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen in der Entwicklungsphase (ABl. L 194 vom 23.7.2008, S. 3).

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