Artikel 8 VO (EU) 2017/2226

Interoperabilität mit dem VIS

(1) eu-LISA richtet einen sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS ein, um die Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS zu ermöglichen. Direkte Abfragen zwischen dem EES und dem VIS können nur dann erfolgen, wenn dies sowohl in dieser Verordnung als auch in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vorgesehen ist. Das Abrufen von visumbezogenen Daten im VIS, der Import dieser Daten in das EES sowie die Aktualisierung der Daten aus dem VIS im EES erfolgen automatisch, sobald die betreffende Behörde den Vorgang eingeleitet hat.

(2) Aufgrund der Interoperabilität können die das EES verwendenden Grenzbehörden vom EES aus Abfragen im VIS durchführen, um

a)
die visumbezogenen Daten direkt aus dem VIS abzurufen und in das EES zu importieren, um gemäß den Artikeln 14, 16 und 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 den Ein-/Ausreisedatensatz oder den Einreiseverweigerungsdatensatz eines Visuminhabers im EES anzulegen oder zu aktualisieren;
b)
die visumbezogenen Daten direkt aus dem VIS abzurufen und in das EES zu importieren, um im Falle der Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums den Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 13, 14 und 18a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu aktualisieren;
c)
gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 die Echtheit und Gültigkeit des entsprechenden Visums zu verifizieren oder zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllt sind;
d)
gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung und Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, zu verifizieren, ob ein Drittstaatsangehöriger, der von der Visumpflicht befreit ist, bereits im VIS erfasst wurde, und
e)
in Fällen, in denen die Identität eines Visuminhabers anhand von Fingerabdrücken verifiziert wird, gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, die Identität eines Visuminhabers durch Abgleich der Fingerabdrücke des Visuminhabers mit den im VIS gespeicherten Fingerabdrücken zu verifizieren.

(3) Aufgrund der Interoperabilität können die das VIS verwendenden Visumbehörden vom VIS aus Abfragen im EES durchführen, um

a)
gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung und Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 Visumanträge zu prüfen und über solche Anträge zu entscheiden;
b)
Anträge auf ein nationales Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zu prüfen und über solche Anträge zu entscheiden, sofern es sich um Mitgliedstaaten handelt, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sich aber am EES-Betrieb beteiligen;
c)
im Falle der Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums die visumbezogenen Daten im Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu aktualisieren.

(4) Für den Betrieb des EES-Web-Dienstes gemäß Artikel 13 wird die gesonderte Datenbank gemäß Artikel 13 Absatz 5, auf die nur Lesezugriff besteht, täglich durch das VIS mittels einer einseitigen Extraktion des erforderlichen Mindestteilsatzes an VIS-Daten aktualisiert.

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