Artikel 1 VO (EU) 2017/390

Überblick über die Eigenkapitalanforderungen für einen Zentralverwahrer

(1) Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügt ein Zentralverwahrer zusammen mit Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen jederzeit über die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannte Eigenkapitalausstattung.

(2) Die in Artikel 3 genannten Eigenkapitalanforderungen werden mit Kapitalinstrumenten erfüllt, die die in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

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