Artikel 2 VO (EU) 2017/390
Bedingungen für Kapitalinstrumente
(1) Für die Zwecke von Artikel 1 verfügt ein Zentralverwahrer über Kapitalinstrumente, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie sind gezeichnetes Kapital im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates(1);
- b)
- sie wurden voll eingezahlt, einschließlich der damit verbundenen Agiokonten;
- c)
- sie fangen Verluste unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse vollständig auf;
- d)
- im Konkurs- oder Liquidationsfall sind sie gegenüber allen anderen Forderungen in Insolvenzverfahren oder nach geltendem Insolvenzrecht nachrangig.
(2) Neben den Kapitalinstrumenten, die die Bedingungen in Absatz 1 erfüllen, darf ein Zentralverwahrer, der in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bankartige Nebendienstleistungen erbringen darf, zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 1 Kapitalinstrumente verwenden, die:
- a)
- die Bedingungen in Absatz 1 erfüllen;
- b)
- „Eigenmittelinstrumente” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 119 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind;
- c)
- den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).
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