Artikel 11 VO (EU) 2017/390
Sonstige Sicherheiten
(1) Andere Arten von Sicherheiten, die von Bankdienstleistern von Zentralverwahrern verwendet werden dürfen, bestehen aus Finanzinstrumenten, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie sind ohne rechtliche Einschränkungen oder Forderungen Dritter, die ihre Verwertung beeinträchtigen, frei übertragbar;
- b)
- sie werden von einer Zentralbank der Union akzeptiert, bei denen der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers Zugang zu einem regelmäßigen Nicht-Gelegenheitskredit ( „routinemäßigen Kredit” ) von jener Zentralbank hat;
- c)
- sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko zu steuern;
- d)
- der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers verfügt über eine näher in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung erläuterte vorab getroffene Finanzierungsvereinbarung mit einem kreditwürdigen Finanzinstitut gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine taggleiche Liquidation dieser Instrumente ermöglicht.
(2) Für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sind andere Arten von Sicherheiten, die von Bankdienstleistern von Zentralverwahrern verwendet werden dürfen, Finanzinstrumente, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie sind ohne rechtliche Einschränkungen oder Forderungen Dritter, die ihre Verwertung beeinträchtigen, frei übertragbar;
- b)
- sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko zu steuern;
- c)
-
der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers ist im Besitz:
- i)
- einer vorab getroffenen Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die näher in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung erläutert wird, damit diese Instrumente binnen fünf Geschäftstagen verwertet werden können;
- ii)
- zulässiger liquider Mittel nach Artikel 34 in ausreichender Höhe, um sicherzustellen, dass sie den für die Verwertung solcher Sicherheiten erforderlichen Zeitraum bei Ausfall eines Teilnehmers abdecken.
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