Artikel 11 VO (EU) 2017/390

Sonstige Sicherheiten

(1) Andere Arten von Sicherheiten, die von Bankdienstleistern von Zentralverwahrern verwendet werden dürfen, bestehen aus Finanzinstrumenten, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Sie sind ohne rechtliche Einschränkungen oder Forderungen Dritter, die ihre Verwertung beeinträchtigen, frei übertragbar;
b)
sie werden von einer Zentralbank der Union akzeptiert, bei denen der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers Zugang zu einem regelmäßigen Nicht-Gelegenheitskredit ( „routinemäßigen Kredit” ) von jener Zentralbank hat;
c)
sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko zu steuern;
d)
der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers verfügt über eine näher in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung erläuterte vorab getroffene Finanzierungsvereinbarung mit einem kreditwürdigen Finanzinstitut gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine taggleiche Liquidation dieser Instrumente ermöglicht.

(2) Für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sind andere Arten von Sicherheiten, die von Bankdienstleistern von Zentralverwahrern verwendet werden dürfen, Finanzinstrumente, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Sie sind ohne rechtliche Einschränkungen oder Forderungen Dritter, die ihre Verwertung beeinträchtigen, frei übertragbar;
b)
sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko zu steuern;
c)
der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers ist im Besitz:

i)
einer vorab getroffenen Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die näher in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung erläutert wird, damit diese Instrumente binnen fünf Geschäftstagen verwertet werden können;
ii)
zulässiger liquider Mittel nach Artikel 34 in ausreichender Höhe, um sicherzustellen, dass sie den für die Verwertung solcher Sicherheiten erforderlichen Zeitraum bei Ausfall eines Teilnehmers abdecken.

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