Artikel 12 VO (EU) 2017/390
Bewertung von Sicherheiten
(1) Bankdienstleister von Zentralverwahrern legen Richtlinien und Verfahren für die Bewertung von Sicherheiten fest, die das Folgende sicherstellen:
- a)
- Die in Artikel 10 genannten Finanzinstrumente werden mindestens einmal täglich zu Marktpreisen bewertet;
- b)
- die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Finanzinstrumente werden mindestens einmal täglich bewertet und wenn eine solche tägliche Bewertung nicht möglich ist, werden sie zu Modellpreisen bewertet;
- c)
- die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Finanzinstrumente werden mindestens einmal täglich bewertet und wenn eine solche tägliche Bewertung nicht möglich ist, werden sie zu Modellpreisen bewertet.
(2) Die Verfahren für eine in Absatz 1 Buchstabe b und c genannte Bewertung zu Modellpreisen sind vollständig zu dokumentieren.
(3) Bankdienstleister von Zentralverwahrern überprüfen die Angemessenheit ihrer Bewertungsrichtlinien und -verfahren in allen der folgenden Fällen:
- a)
- regelmäßig und zwar mindestens einmal jährlich;
- b)
- wenn die Bewertungsrichtlinien und -verfahren von einer wesentlichen Änderung betroffen sind.
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