Artikel 13 VO (EU) 2017/390

Sicherheitsabschläge

(1) Bankdienstleister von Zentralverwahrern setzen die Höhe der Sicherheitsabschläge wie folgt fest:

a)
Wenn Sicherheiten von der Zentralbank akzeptiert werden, bei der der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers zu einem routinemäßigen Kredit Zugang hat, können die auf jene Art von Sicherheiten von der Zentralbank angewandten Sicherheitsabschläge als Mindestsicherheitsabschlag bzw. Untergrenze erachtet werden;
b)
wenn Sicherheiten von der Zentralbank nicht akzeptiert werden, bei der der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers zu einem routinemäßigen Kredit Zugang hat, können die Sicherheitsabschläge, die von der Zentralbank angewandt werden, die die Währung ausgibt, auf die das Finanzinstrument lautet, als Mindestsicherheitsabschlag bzw. Untergrenze erachtet werden.

(2) Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen sicher, dass ihre Richtlinien und Verfahren zur Festsetzung der Höhe der Sicherheitsabschläge die Möglichkeit einer Verwertung der Sicherheit unter angespannten Marktbedingungen berücksichtigen, ebenso wie den für deren Verwertung erforderlichen Zeitraum.

(3) Die Höhe der Sicherheitsabschläge ist nach Maßgabe der einschlägigen Kriterien, einschließlich aller der folgenden Kriterien, festzusetzen:

a)
Art von Vermögenswert;
b)
Höhe des mit dem Finanzinstrument verbundenen Kreditrisikos;
c)
Ausgabeland des Vermögenswertes;
d)
Fälligkeit des Vermögenswertes;
e)
historische und hypothetische zukünftige Preisvolatilität des Vermögenswertes unter angespannten Marktbedingungen;
f)
Liquidität des zugrunde liegenden Marktes, einschließlich der Geld-Brief-Spannen;
g)
gegebenenfalls Wechselkursrisiko;
h)
gegebenenfalls Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(4) Die in Absatz 3 Buchstabe b aufgeführten Kriterien sind durch eine interne Bewertung vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers auf Grundlage einer festgelegten objektiven Methode festzusetzen, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht.

(5) Es darf kein Sicherheitenwert den von einem Unternehmen gestellten Wertpapieren zugewiesen werden, das zur selben Gruppe wie der Kreditnehmer gehört.

(6) Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen sicher, dass die Sicherheitsabschläge konservativ berechnet werden, um die Prozyklizität im größtmöglichen Umfang einzuschränken.

(7) Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen sicher, dass ihre Richtlinien und Verfahren für Sicherheitsabschläge mindestens einmal jährlich durch eine vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers unabhängige Einheit geprüft werden und die angewandten Sicherheitsabschläge mit den Bezugsgrößen der Zentralbank, die die einschlägige Währung ausgibt, und in den Fällen, in denen Referenzwerte von der Zentralbank nicht verfügbar sind, mit solchen aus anderen einschlägigen Quellen verglichen werden.

(8) Die angewandten Sicherheitsabschläge sind von den Bankdienstleistern von Zentralverwahrern mindestens einmal täglich zu überprüfen.

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