Artikel 17 VO (EU) 2017/390

Allgemeine Bestimmungen

(1) Im Sinne der in Artikel 59 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Anforderungen bezüglich des Kreditrisikos, das aus der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen durch einen Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in Bezug auf jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem resultiert, erfüllt ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers alle in diesem Kapitel dargelegten Anforderungen zur Überwachung, Messung, Steuerung, Meldung und öffentlichen Bekanntmachung des Kreditrisikos in Hinblick auf:

a)
das Innertageskreditrisiko und Übernachtkreditrisiko;
b)
die einschlägigen Sicherheiten und sonstigen gleichwertigen Finanzmittel, die in Verbindung mit den in Buchstabe a genannten Risiken verwendet werden;
c)
potenziell verbleibende Kreditrisikopositionen;
d)
Rückzahlungsverfahren und Strafzinssätze.

(2) Im Sinne der in Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Anforderungen bezüglich des Liquiditätsrisikos, das aus der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen durch einen Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in Bezug auf jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem resultiert, erfüllt ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers alle der folgenden Anforderungen:

a)
die in Abschnitt 2 genannten Anforderungen für die Überwachung, Messung, Steuerung, Meldung und öffentliche Bekanntmachung der Liquiditätsrisiken;
b)
die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen für die Überwachung, Messung, Steuerung, Meldung und öffentliche Bekanntmachung anderer als der unter Buchstabe a fallenden Liquiditätsrisiken.

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