Artikel 19 VO (EU) 2017/390
Messung des Innertageskreditrisikos
(1) Bankdienstleister von Zentralverwahrern identifizieren und messen die Innertagseskreditrisikopositionen und prognostizieren Spitzenwiederbeschaffungswerte von Innertageskrediten mithilfe von operationellen und analytischen Instrumenten, die die Innertageskreditrisiken identifizieren und messen und die insbesondere alle der folgenden Parameter für jede Gegenpartei protokollieren:
- a)
- Spitzen- und durchschnittliche Wiederbeschaffungswerte von Innertageskrediten für bankartige Nebendienstleistungen, die in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 dargelegt werden;
- b)
- Spitzen- und durchschnittliche Wiederbeschaffungswerte von Innertageskrediten nach kreditnehmendem Teilnehmer und zusätzliche Aufschlüsselung der Sicherheiten, die diese Kreditrisikopositionen decken;
- c)
- Spitzen- und durchschnittliche Wiederbeschaffungswerte von Innertageskrediten gegenüber anderen Gegenparteien und falls diese durch Sicherheiten abgesichert sind, zusätzliche Aufschlüsselung der Sicherheiten, die diese Innertageskreditrisikopositionen abdecken;
- d)
- Gesamtwert der an Teilnehmer gewährten Innertageskreditlinien;
- e)
-
die zusätzliche Aufschlüsselung der in den Buchstaben b und c genannten Kreditrisikopositionen deckt das Folgende ab:
- i)
- Sicherheiten, die die in Artikel 10 genannten Anforderungen erfüllen;
- ii)
- sonstige Sicherheiten nach Artikel 11 Absatz 1;
- iii)
- sonstige Sicherheiten nach Artikel 11 Absatz 2;
- iv)
- sonstige gleichwertige Finanzmittel nach den Artikeln 15 und 16.
(2) Bankdienstleister von Zentralverwahrern führen die in Absatz 1 erläuterte Messung laufend durch.
In den Fällen, in denen eine fortlaufende Identifizierung und Messung des Innertageskreditrisikos aufgrund der Abhängigkeit von der Verfügbarkeit externer Daten nicht möglich ist, misst der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Innertageskreditrisiken so häufig wie möglich und mindestens einmal täglich.
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