Artikel 21 VO (EU) 2017/390

Überwachung der Innertageskreditrisiken

Zur Überwachung des Innertageskreditrisikos führen Bankdienstleister von Zentralverwahrern insbesondere folgende Schritte durch:

a)
laufende Überwachung der Innertageskreditrisiken, die aus den in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten bankartigen Nebendienstleistungen resultieren, durch ein automatisches Meldesystem;
b)
das Führen von Aufzeichnungen über die täglichen Spitzen- und durchschnittlichen Wiederbeschaffungswerte von Innertageskreditrisikopositionen für mindestens zehn Jahre, die aus den in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten bankartigen Nebendienstleistungen resultieren;
c)
Aufzeichnung der Innertageskreditrisiken, die von jedem Unternehmen ausgehen, gegenüber dem Innertageskreditrisiken eingegangen werden, darunter die folgenden Einrichtungen bzw. Unternehmen:

i)
Emittenten;
ii)
Teilnehmer an dem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem auf Unternehmens- und Konzernebene;
iii)
Zentralverwahrer mit interoperablen Verbindungen;
iv)
Banken und andere Finanzinstitute, die zur Leistung oder Erhalt von Zahlungen verwendet werden;

d)
vollständige Beschreibung, wie der Kreditrisikomanagementrahmen die Interdependenzen und die vielfältigen Beziehungen berücksichtigt, die ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers zu jedem der in Buchstabe c genannten Unternehmen haben kann;
e)
Erläuterung, wie der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Konzentration seiner Innertageskreditrisiken gegenüber jeder Gegenpartei überwacht, einschließlich seiner Risikopositionen gegenüber den Unternehmen der Gruppen, zu denen die in Buchstabe c genannten Unternehmen gehören;
f)
Erläuterung, wie der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Angemessenheit der auf die eingezogenen Sicherheiten angewandten Sicherheitsabschläge bewertet;
g)
Erläuterung, wie der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Abdeckung der Kreditrisiken durch Sicherheiten und die Abdeckung der Kreditrisiken durch sonstige gleichwertige Finanzmittel überwacht.

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