Artikel 22 VO (EU) 2017/390
Überwachung des Übernachtkreditrisikos
Zur Überwachung der Übernachtkreditrisiken führen Bankdienstleister von Zentralverwahrern hinsichtlich des Übernachtkredits folgende Schritte durch:
- a)
- das Führen von Aufzeichnungen über die Summe der tatsächlichen Tagesendkreditrisikopositionen für mindestens zehn Jahre;
- b)
- tägliche Aufzeichnung der in Buchstabe a genannten Informationen;
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