Artikel 22 VO (EU) 2017/390

Überwachung des Übernachtkreditrisikos

Zur Überwachung der Übernachtkreditrisiken führen Bankdienstleister von Zentralverwahrern hinsichtlich des Übernachtkredits folgende Schritte durch:

a)
das Führen von Aufzeichnungen über die Summe der tatsächlichen Tagesendkreditrisikopositionen für mindestens zehn Jahre;
b)
tägliche Aufzeichnung der in Buchstabe a genannten Informationen;

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