Artikel 28 VO (EU) 2017/390

Öffentliche Bekanntmachung

Zu den Zwecken von Artikel 18 Absatz 1 Ziffer h geben Bankdienstleister von Zentralverwahrern einmal jährlich eine umfassende qualitative Stellungnahme ab, die beschreibt, wie die Kreditrisiken, einschließlich der Innertageskreditrisiken, gemessen, überwacht und gesteuert werden.

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