Artikel 29 VO (EU) 2017/390

Allgemeine Regeln für das Liquiditätsrisiko

(1) Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a entwickeln Bankdienstleister von Zentralverwahrern Richtlinien und Verfahren und setzen diese um, die:

a)
das Innertages- und Übernachtliquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 1 messen;
b)
das Innertages- und Übernachtliquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 2 überwachen;
c)
das Liquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 3 steuern;
d)
das Innertages- und Übernachtliquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 4 melden;
e)
den Rahmen und die Instrumente zur Überwachung, Messung, Steuerung und Meldung des Liquiditätsrisikos gemäß Unterabschnitt 5 offenlegen.

(2) Sämtliche Änderungen am allgemeinen Liquiditätsrisikorahmen sind dem Leitungsorgan des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers zu melden.

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