Artikel 29 VO (EU) 2017/390
Allgemeine Regeln für das Liquiditätsrisiko
(1) Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a entwickeln Bankdienstleister von Zentralverwahrern Richtlinien und Verfahren und setzen diese um, die:
- a)
- das Innertages- und Übernachtliquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 1 messen;
- b)
- das Innertages- und Übernachtliquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 2 überwachen;
- c)
- das Liquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 3 steuern;
- d)
- das Innertages- und Übernachtliquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 4 melden;
- e)
- den Rahmen und die Instrumente zur Überwachung, Messung, Steuerung und Meldung des Liquiditätsrisikos gemäß Unterabschnitt 5 offenlegen.
(2) Sämtliche Änderungen am allgemeinen Liquiditätsrisikorahmen sind dem Leitungsorgan des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers zu melden.
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