Artikel 38 VO (EU) 2017/390

Regelungen zur Liquidation von Sicherheiten oder Anlagen durch vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen

(1) Für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zählen zu den kreditwürdigen Finanzinstituten:

a)
ein Kreditinstitut mit einer Zulassung nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU, hinsichtlich dem der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers belegen kann, dass es ein niedriges Kreditrisiko auf Grundlage einer internen Bewertung hat, für die eine festgelegte objektive Methode verwendet wird, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht;
b)
ein Finanzinstitut in einem Drittstaat, das alle der folgenden Anforderungen erfüllt:

i)
Es unterliegt aufsichtsrechtlichen Regeln und erfüllt solche, die mindestens genauso streng sind wie die in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten;
ii)
es verfügt über solide Rechnungslegungs- und Aufbewahrungsverfahren sowie interne Kontrollen;
iii)
es hat ein niedriges Kreditrisiko auf Grundlage der vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers durchgeführten internen Bewertung, für die eine festgelegte objektive Methode verwendet wird, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht;
iv)
es berücksichtigt die aus dem Sitz jenes Drittstaatfinanzinstituts in einem bestimmten Land resultierenden Risiken.

(2) Wenn ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Errichtung einer vorab getroffenen äußerst verlässlichen Finanzierungsvereinbarung mit einem in Absatz 1 erläuterten kreditwürdigen Finanzinstitut beabsichtigt, nutzt er ausschließlich jene Finanzinstitute, die zumindest entweder direkt oder durch Unternehmen derselben Gruppe Zugang zu Krediten von der Zentralbank haben, die die Währung ausgibt, die auf die vorab getroffenen Finanzierungsvereinbarungen angewandt wird.

(3) Nach Errichtung einer vorab getroffenen äußerst verlässlichen Finanzierungsvereinbarung mit einem der in Absatz 1 genannten Institute überwacht der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Kreditwürdigkeit dieser Finanzinstitute auf laufender Basis, indem er:

a)
diese Institute regelmäßigen unabhängigen Bewertungen über ihre Kreditwürdigkeit unterwirft;
b)
jedem Finanzinstitut, mit dem der Zentralverwahrer eine vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarung errichtet hat, interne Bonitätsbeurteilungen zuweist und diese regelmäßig überprüft.

(4) Bankdienstleister von Zentralverwahrern überwachen und kontrollieren die Konzentration ihrer Liquiditätsrisikoposition gegenüber jedem Finanzinstitut engmaschig, das an einer vorab getroffenen äußerst verlässlichen Finanzierungsvereinbarung beteiligt ist, einschließlich dessen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen.

(5) Der Liquiditätsrisikomanagementrahmen des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers enthält auch eine Anforderung für die Festsetzung der Konzentrationsgrenzen, die das Folgende vorsieht:

a)
Die Konzentrationsgrenzen werden nach der Währung festgesetzt;
b)
für jede Hauptwährung werden mindestens zwei Vereinbarungen vorgesehen;
c)
der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers ist nicht übermäßig von einem einzelnen Finanzinstitut abhängig, wenn alle Währungen berücksichtigt werden.

Für die Zwecke von Buchstabe b gelten als Hauptwährungen mindestens die oberen 50 % der wichtigsten Währungen in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 8. Wenn eine Währung als eine Hauptwährung festgesetzt wurde, gilt sie für drei Kalenderjahre ab dem Datum ihrer Festsetzung als solcher als eine Hauptwährung.

(6) Es wird erachtet, dass ein Bankdienstleister, der Zugang zu einem routinemäßigen Kredit bei der emittierenden Zentralbank hat, die in Absatz 5 Buchstabe b festgelegten Anforderungen insoweit erfüllt, als dass er Sicherheiten besitzt, die von der einschlägigen Zentralbank als Pfand akzeptiert werden.

(7) Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers überwacht und kontrolliert seine Konzentrationsgrenzen gegenüber den Liquiditätsbereitstellern, mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten, ständig und er setzt Richtlinien und Verfahren um, um sicherzustellen, dass seine Gesamtrisikoposition gegenüber einem einzelnen Finanzinstitut weiterhin innerhalb der gemäß Absatz 5 festgesetzten Konzentrationgrenzen liegt.

(8) Bankdienstleister von Zentralverwahrern prüfen ihre Richtlinien und Verfahren in Hinblick auf die gegenüber ihren Liquiditätsbereitstellern angewandten Konzentrationsgrenzen, mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten, mindestens einmal jährlich und immer dann, wenn es zu einer wesentlichen Änderung kommt, die seine Risikoposition gegenüber einem einzelnen Finanzinstitut beeinträchtigt.

(9) In Zusammenhang mit der Meldepflicht gegenüber der einschlägigen zuständigen Behörde nach Maßgabe von Artikel 39 informiert der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die zuständige Behörde über:

a)
alle erheblichen Änderungen der Richtlinien und Verfahren bezüglich der Konzentrationsgrenzen gegenüber seinen Liquiditätsbereitstellern, die gemäß diesem Artikel festgelegt werden;
b)
Fälle, in denen er eine in den in Richtlinien und Verfahren dargelegte und in Absatz 5 vorgesehene Konzentrationsgrenze gegenüber seinen Liquiditätsbereitstellern überschreitet.

(10) Wenn eine Konzentrationsgrenze gegenüber seinen Liquiditätsbereitstellern überschritten wird, schafft der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers unverzüglich Abhilfe, indem er die in Absatz 7 beschriebenen Maßnahmen zur Risikominderung befolgt.

(11) Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers stellt sicher, dass die Sicherheitenvereinbarung ihm einen raschen Zugang zu seinen Sicherheiten bei Ausfall eines Kunden ermöglicht, wobei mindestens die Beschaffenheit, Umfang, Qualität, Fälligkeit und Standort der vom Kunden als Sicherheiten gestellten Vermögenswerte zu berücksichtigen sind.

(12) Wenn vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers als Sicherheiten verwendete Vermögenswerte sich auf den von anderen Drittunternehmen geführten Depotkonten befinden, stellt der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers sicher, dass alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Er verfügt über eine Echtzeitübersicht über die als Sicherheiten identifizierten Vermögenswerte;
b)
die Sicherheiten sind von den anderen Wertpapieren des kreditnehmenden Teilnehmers getrennt;
c)
die Vereinbarungen mit jenem Drittunternehmen verhindern Verluste von Vermögenswerten des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers.

(13) Bankdienstleister von Zentralverwahrern ergreifen alle notwendigen Schritte vorab, um die Durchsetzbarkeit ihres Anspruchs auf die als Sicherheiten gestellten Finanzinstrumente zu begründen.

(14) Bankdienstleister von Zentralverwahrern sind in der Lage, auf die in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 genannten Sachdividenden zuzugreifen und auf taggleicher Basis durch gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 errichtete vorab getroffene äußerst verlässliche Vereinbarungen zu liquidieren.

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