Artikel 41 VO (EU) 2017/390

Übergangsbestimmungen

(1) Bankdienstleister von Zentralverwahrern identifizieren die einschlägigen Währungen gemäß Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe b Ziffer ii zwölf Monate nach Erteilung der Genehmigung bzw. Zulassung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen.

(2) In der zwölf Monate dauernden Übergangsphase nach Absatz 1 identifizieren die Bankdienstleister von Zentralverwahrern gemäß jenem Unterabsatz die einschlägigen Währungen nach Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe b Ziffer ii unter Berücksichtigung:

a)
eines ausreichend hohen relativen Anteils jeder Währung am Gesamtwert für Abwicklungen durch einen Zentralverwahrer bei Mehrfach-Abwicklungsanweisungen und zwar anhand der über einen Zeitraum von einem Jahr berechneten Zahlung;
b)
der Auswirkung der Nichtverfügbarkeit jeder Währung auf das reibungslose Funktionieren des Betriebs der Bankdienstleister von Zentralverwahrern und zwar unter Zugrundelegung einer breiten Spanne von in Artikel 36 erläuterten potenziellen Stressszenarien.

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