Artikel 5 VO (EU) 2017/390

Höhe der Eigenkapitalanforderungen für das Anlagerisiko

(1) Ein Zentralverwahrer berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für das Anlagerisiko als Summe der folgenden Werte:

a)
8 % der risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf:

i)
das Kreditrisiko gemäß Absatz 2
ii)
das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Absatz 3;

b)
die Eigenkapitalanforderungen des Zentralverwahrers für das Marktrisiko gemäß der Absätze 4 und 5.

(2) Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eines Zentralverwahrers für das Kreditrisiko gilt das Folgende:

a)
Wenn der Zentralverwahrer keine Genehmigung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen besitzt, wendet der Zentralverwahrer den in den Artikeln 107 bis 141 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten Standardansatz für das Kreditrisiko gemeinsam mit den Artikeln 192 bis 241 jener Verordnung über die Kreditrisikominderung an;
b)
wenn der Zentralverwahrer im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen ist, allerdings keine Erlaubnis besitzt, um den in den Artikeln 142 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) zu verwenden, wendet der Zentralverwahrer den in den Artikeln 107 bis 141 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten Standardansatz für das Kreditrisiko gemeinsam mit den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung an, die in den Artikeln 192 bis 241 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind;
c)
wenn ein Zentralverwahrer im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen ist und eine Erlaubnis besitzt, um den IRB-Ansatz zu verwenden, wendet der Zentralverwahrer den in den Artikeln 142 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten IRB-Ansatz für das Kreditrisiko gemeinsam mit den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung an, die in den Artikeln 192 bis 241 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind.

(3) Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eines Zentralverwahrers für das Gegenparteiausfallrisiko verwendet ein Zentralverwahrer:

a)
eine der in den Artikeln 271 bis 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Methoden;
b)
die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten unter Anwendung der Volatitilitätsanpassungen, die in den Artikeln 220 bis 227 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind.

(4) Ein Zentralverwahrer, der eine der folgenden Bedingungen erfüllt, berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel 102 bis 106 sowie 325 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich durch Anwendung der in Artikel 94 jener Verordnung vorgesehenen Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang:

a)
ein Zentralverwahrer, der nicht im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ist;
b)
ein Zentralverwahrer, der im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ist, allerdings keine internen Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwenden darf.

(5) Ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bankartige Nebendienstleistungen erbringen und interne Modelle zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwenden darf, berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko in Übereinstimmung mit den Artikeln 102 bis 106 sowie 362 bis 376 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

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