Artikel 6 VO (EU) 2017/390
Eigenkapitalanforderungen für das Geschäftsrisiko
(1) Die Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für das Geschäftsrisiko entsprechen dem höheren der folgenden Werte:
- a)
-
die Schätzung, die sich aus der Anwendung von Absatz 2 abzüglich des niedrigsten der folgenden Werte ergibt:
- i)
- der Nettoertrag nach Steuern des letzten geprüften Geschäftsjahres;
- ii)
- der erwartete Nettoertrag nach Steuern des laufenden Geschäftsjahres;
- iii)
- der erwartete Nettoertrag nach Steuern des vorhergehenden Geschäftsjahres, für das die geprüften Ergebnisse noch nicht vorliegen;
- b)
- 25 % der in Absatz 3 genannten jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wendet ein Zentralverwahrer alle der folgenden Punkte an:
- a)
- die anhand realistischerweise vorhersehbarer negativer Szenarien seines Geschäftsmodells ermittelte Schätzung des zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsrisiko erforderlichen Eigenkapitals;
- b)
- die Dokumentation der Annahmen und Methoden, die zur Schätzung der erwarteten Verluste nach Buchstabe a verwendet werden;
- c)
- mindestens einmal jährlich durchgeführte Überprüfung und Aktualisierung der in Buchstabe a genannten Szenarien.
(3) Für die Berechnung der jährlichen Bruttobetriebsausgaben eines Zentralverwahrers gilt das Folgende:
- a)
-
Die jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers bestehen mindestens aus dem Folgenden:
- i)
- Personalkosten insgesamt, einschließlich der Löhne, Gehälter, Bonuszahlungen und Sozialkosten;
- ii)
- gesamte allgemeine Verwaltungsaufwendungen und insbesondere Marketing- und Repräsentationskosten;
- iii)
- Versicherungsaufwendungen;
- iv)
- sonstige Personalkosten und Reisekosten;
- v)
- Kosten für Immobilien;
- vi)
- IT-Supportkosten;
- vii)
- Telekommunikationskosten;
- viii)
- Portokosten und Kosten für die Datenübertragung;
- ix)
- Kosten für externe Beratung;
- x)
- Abschreibung und Amortisation von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten;
- xi)
- Wertminderung und Veräußerung des Anlagevermögens.
- b)
-
die jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers werden nach Maßgabe eines der folgenden Verfahren ermittelt:
- i)
- Internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) angenommen wurden;
- ii)
- Richtlinien 78/660/EWG(2), 83/349/EWG(3) und 86/635/EWG des Rates;
- iii)
- allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze eines Drittstaats, deren Gleichwertigkeit mit den IFRS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission(4) festgestellt wurde, oder Rechnungslegungsgrundsätze eines Drittstaats, deren Verwendung gemäß Artikel 4 jener Verordnung erlaubt ist;
- c)
- der Zentralverwahrer kann die Abschreibung und Amortisation von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten von den jährlichen Bruttobetriebsausgaben abziehen;
- d)
- der Zentralverwahrer verwendet die letzten geprüften Informationen aus dem Jahresabschluss;
- e)
- Zentralverwahrer, die ihre Tätigkeit seit weniger als einem Jahr (einschließlich des Tages der Aufnahme der Geschäftstätigkeit) ausüben, wenden die in ihrem Unternehmensplan vorgesehenen jährlichen Bruttobetriebsausgaben an.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
- (2)
Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11).
- (3)
Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66).
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