Artikel 6 VO (EU) 2017/390

Eigenkapitalanforderungen für das Geschäftsrisiko

(1) Die Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für das Geschäftsrisiko entsprechen dem höheren der folgenden Werte:

a)
die Schätzung, die sich aus der Anwendung von Absatz 2 abzüglich des niedrigsten der folgenden Werte ergibt:

i)
der Nettoertrag nach Steuern des letzten geprüften Geschäftsjahres;
ii)
der erwartete Nettoertrag nach Steuern des laufenden Geschäftsjahres;
iii)
der erwartete Nettoertrag nach Steuern des vorhergehenden Geschäftsjahres, für das die geprüften Ergebnisse noch nicht vorliegen;

b)
25 % der in Absatz 3 genannten jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wendet ein Zentralverwahrer alle der folgenden Punkte an:

a)
die anhand realistischerweise vorhersehbarer negativer Szenarien seines Geschäftsmodells ermittelte Schätzung des zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsrisiko erforderlichen Eigenkapitals;
b)
die Dokumentation der Annahmen und Methoden, die zur Schätzung der erwarteten Verluste nach Buchstabe a verwendet werden;
c)
mindestens einmal jährlich durchgeführte Überprüfung und Aktualisierung der in Buchstabe a genannten Szenarien.

(3) Für die Berechnung der jährlichen Bruttobetriebsausgaben eines Zentralverwahrers gilt das Folgende:

a)
Die jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers bestehen mindestens aus dem Folgenden:

i)
Personalkosten insgesamt, einschließlich der Löhne, Gehälter, Bonuszahlungen und Sozialkosten;
ii)
gesamte allgemeine Verwaltungsaufwendungen und insbesondere Marketing- und Repräsentationskosten;
iii)
Versicherungsaufwendungen;
iv)
sonstige Personalkosten und Reisekosten;
v)
Kosten für Immobilien;
vi)
IT-Supportkosten;
vii)
Telekommunikationskosten;
viii)
Portokosten und Kosten für die Datenübertragung;
ix)
Kosten für externe Beratung;
x)
Abschreibung und Amortisation von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten;
xi)
Wertminderung und Veräußerung des Anlagevermögens.

b)
die jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers werden nach Maßgabe eines der folgenden Verfahren ermittelt:

i)
Internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) angenommen wurden;
ii)
Richtlinien 78/660/EWG(2), 83/349/EWG(3) und 86/635/EWG des Rates;
iii)
allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze eines Drittstaats, deren Gleichwertigkeit mit den IFRS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission(4) festgestellt wurde, oder Rechnungslegungsgrundsätze eines Drittstaats, deren Verwendung gemäß Artikel 4 jener Verordnung erlaubt ist;

c)
der Zentralverwahrer kann die Abschreibung und Amortisation von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten von den jährlichen Bruttobetriebsausgaben abziehen;
d)
der Zentralverwahrer verwendet die letzten geprüften Informationen aus dem Jahresabschluss;
e)
Zentralverwahrer, die ihre Tätigkeit seit weniger als einem Jahr (einschließlich des Tages der Aufnahme der Geschäftstätigkeit) ausüben, wenden die in ihrem Unternehmensplan vorgesehenen jährlichen Bruttobetriebsausgaben an.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(2)

Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11).

(3)

Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66).

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