Artikel 7 VO (EU) 2017/390
Eigenkapitalanforderungen für die Abwicklung oder Umstrukturierung
Ein Zentralverwahrer berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für die Abwicklung oder Umstrukturierung durch Anwendung der folgenden Schritte der Reihe nach:
- a)
- Schätzung des für die im Einklang mit dem in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Plan stehende Abwicklung oder Umstrukturierung benötigten Zeitraums für alle Stressszenarien, die im Anhang genannt werden;
- b)
- Division der gemäß Artikel 6 Absatz 3 ermittelten jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers durch zwölf ( „monatliche Bruttobetriebsausgaben” );
- c)
-
Multiplikation der in Buchstabe b genannten monatlichen Bruttobetriebsausgaben mit dem längeren der folgenden Zeiträume:
- i)
- dem in Buchstabe a genannten Zeitraum;
- ii)
- sechs Monaten.
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