Artikel 7 VO (EU) 2017/390

Eigenkapitalanforderungen für die Abwicklung oder Umstrukturierung

Ein Zentralverwahrer berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für die Abwicklung oder Umstrukturierung durch Anwendung der folgenden Schritte der Reihe nach:

a)
Schätzung des für die im Einklang mit dem in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Plan stehende Abwicklung oder Umstrukturierung benötigten Zeitraums für alle Stressszenarien, die im Anhang genannt werden;
b)
Division der gemäß Artikel 6 Absatz 3 ermittelten jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers durch zwölf ( „monatliche Bruttobetriebsausgaben” );
c)
Multiplikation der in Buchstabe b genannten monatlichen Bruttobetriebsausgaben mit dem längeren der folgenden Zeiträume:

i)
dem in Buchstabe a genannten Zeitraum;
ii)
sechs Monaten.

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