Artikel 8 VO (EU) 2017/390
Aus der Gewährung von Innertageskrediten resultierende Eigenkapitalanforderung
(1) Bankdienstleister von Zentralverwahrern wenden zur Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe e jener Verordnung, die aus der Gewährung von Innertageskrediten resultiert, die folgenden Schritte der Reihe nach an:
- a)
- Sie berechnen den Durchschnitt der höchsten fünf Innertageskreditrisikopositionen ( „Spitzenwiederbeschaffungswerte” ) im aktuellsten Kalenderjahr, die sich aus der Erbringung der in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Dienstleistungen ergeben;
- b)
- sie wenden Sicherheitsabschläge auf alle in Verbindung mit den Spitzenwiederbeschaffungswerten eingezogenen Sicherheiten an und gehen davon aus, dass nach Anwendung der Sicherheitsabschläge in Übereinstimmung mit den Artikeln 222 bis 227 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Sicherheiten 5 % ihres Marktwertes verlieren;
- c)
- sie berechnen den Durchschnitt der Eigenmittelanforderungen in Bezug auf die Spitzenwiederbeschaffungswerte, die gemäß Absatz 2 berechnet werden, unter Berücksichtigung jener Risikopositionen als Tagesendrisikopositionen ( „zusätzliche Eigenkapitalanforderung” ).
(2) Zur Berechnung der in Absatz 1 erläuterten zusätzlichen Eigenkapitalanforderung ist einer der folgenden Ansätze anzuwenden:
- a)
- der in den Artikeln 107 bis 141 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterte Standardansatz für das Kreditrisiko, wenn sie keine Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes besitzen;
- b)
- der IRB-Ansatz und die Anforderungen, die in den Artikeln 142 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind, wenn sie eine Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes besitzen.
(3) Wenn Institute gemäß Absatz 2 Buchstabe a den Standardansatz für das Kreditrisiko anwenden, gilt für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b der Betrag jedes einzelnen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten fünf Spitzenwiederbeschaffungswerte als Risikopositionswert im Sinne von Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die in Teil 3 Kapitel 4 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, die mit Artikel 111 jener Verordnung in Zusammenhang stehen, finden ebenfalls Anwendung.
(4) Wenn Institute gemäß Absatz 2 Buchstabe b den IRB-Ansatz für das Kreditrisiko anwenden, gilt für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b der ausstehende Betrag jedes einzelnen der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten fünf Spitzenwiederbeschaffungswerte als Risikopositionswert im Sinne von Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die in Teil 3 Kapitel 4 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, die mit Artikel 166 jener Verordnung in Zusammenhang stehen, finden ebenfalls Anwendung.
(5) Die in diesem Artikel erläuterten Eigenkapitalanforderungen gelten für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach der Erteilung der Genehmigung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
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