Artikel 13 VO (EU) 2017/392

Geschäftsleitung, Leitungsorgan und Gesellschafter

1. Ein Zulassungsantrag umfasst für jedes Mitglied der Geschäftsleitung und jedes Mitglied des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers die folgenden Informationen, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der Artikel 27 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den beantragenden Zentralverwahrer bewerten kann:

a)
eine Kopie des Lebenslaufs, in dem die Erfahrung und die Kompetenz jedes Mitglieds dargelegt werden;
b)
Angaben zu etwaigen straf- und verwaltungsrechtlichen Verurteilungen eines Mitglieds in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen, insbesondere in Form einer amtlichen Urkunde, sollte diese innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats verfügbar sein;
c)
eine Erklärung jedes Mitglieds der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans über seinen guten Leumund bei Finanz- oder Datendienstleistungen, in der diese Mitglieder angeben, ob

i)
sie in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen straf- oder verwaltungsrechtlich verurteilt wurden;
ii)
sie bei einem von einer Regulierungsbehörde, staatlichen Stelle oder Agentur angestrengten Disziplinarverfahren gleich welcher Art für schuldig befunden wurden oder noch Gegenstand eines solchen laufenden Verfahrens sind;
iii)
sie in einem zivilrechtlichen Verfahren in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen Betrugs bei der Führung eines Geschäfts von einem Gericht für schuldig befunden wurden;
iv)
sie Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung eines Unternehmens waren, dessen Registrierung oder Zulassung durch eine Regulierungsstelle entzogen wurde und mit dem sie vor dem Datum des Entzugs der Zulassung oder Registrierung mindestens ein Jahr verbunden waren;
v)
ihnen das Recht auf Ausübung irgendeiner Art von Tätigkeiten verweigert wurde, die eine Registrierung oder Zulassung durch eine Regulierungsstelle erfordern;
vi)
sie mindestens ein Jahr vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen ein Unternehmen Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung dieses Unternehmens waren;
vii)
sie Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung eines Unternehmens waren, gegen das eine Sanktion durch eine Regulierungsstelle ergangen ist und mit dem sie vor dem Datum dieser Sanktion mindestens ein Jahr verbunden waren;
viii)
sie in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen von einer staatlichen Stelle, einer Regulierungsstelle oder einer Berufsorganisation mit einer Geldstrafe belegt, suspendiert, für ungeeignet erklärt oder einer anderen Sanktion unterworfen wurden;
ix)
sie infolge von Fehlverhalten oder missbräuchlichen Praktiken in einem Unternehmen eines Direktorenpostens oder einer Führungsposition enthoben, entlassen oder einer anderen Position enthoben wurden.

Für die Zwecke von Ziffer i Buchstabe c ist die Erklärung nicht erforderlich, wenn eine amtliche Urkunde nach Buchstabe b vorgelegt wird.

2. Der Zulassungsantrag umfasst folgende Informationen zu dem Leitungsorgan des beantragenden Zentralverwahrers:

a)
einen Nachweis über die Einhaltung von Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
b)
eine Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitglieder des Leitungsorgans;
c)
die Zielvorgabe für die Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan, die entsprechende Strategie zur Erreichung dieser Zielvorgabe und die von dem beantragenden Zentralverwahrer verwendete Methode zur Veröffentlichung der Zielvorgabe, der Strategie und ihrer Umsetzung.

3. Der Zulassungsantrag umfasst folgende Informationen zu den Eigentumsverhältnissen und zu den Gesellschaftern des beantragenden Zentralverwahrers:

a)
eine Beschreibung der Eigentümerstruktur des beantragenden Zentralverwahrers nach Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i, einschließlich einer Beschreibung der Angaben und des Umfangs der Beteiligungen sämtlicher Unternehmen, die in der Lage sind, Kontrolle über den Geschäftsbetrieb des beantragenden Zentralverwahrers auszuüben;
b)
eine Liste der Gesellschafter und Personen, die unmittelbar oder mittelbar in der Lage sind, Kontrolle über die Leitung des beantragenden Zentralverwahrers auszuüben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.