Artikel 36 VO (EU) 2017/392

Zentralverwahrer-Verbindungen

Hat der beantragende Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Verbindungen eingerichtet oder beabsichtigt dies, umfasst der Zulassungsantrag folgende Angaben:

a)
eine Beschreibung der Zentralverwahrer-Verbindungen zusammen mit Bewertungen der potenziellen Risikoquellen in Verbindung mit diesen Verbindungsvereinbarungen durch den beantragenden Zentralverwahrer;
b)
das erwartete oder tatsächliche Volumen und die erwarteten oder tatsächlichen Werte der Abwicklung im Rahmen der Zentralverwahrer-Verbindungen;
c)
die Verfahren zur Ermittlung, Bewertung, Überwachung und Steuerung aller potenziellen Risikoquellen für den beantragenden Zentralverwahrer selbst und für seine Teilnehmer, die mit der Zentralverwahrer-Verbindung einhergehen, und die geeigneten Maßnahmen, um diese zu mindern;
d)
eine Bewertung der Anwendbarkeit des Insolvenzrechts auf den Betrieb der Zentralverwahrer-Verbindung und ihrer Auswirkungen für den beantragenden Zentralverwahrer;
e)
sonstige relevante Informationen, die die zuständige Behörde für die Bewertung anfordert, ob die Zentralverwahrer-Verbindungen die Anforderungen nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XII dieser Verordnung erfüllen.

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