Artikel 44 VO (EU) 2017/392
Übermittlung von Informationen an die Behörden gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
Für jeden Überprüfungszeitraum übermittelt die zuständige Behörde die folgenden Informationen an die in Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden:
- a)
- einen Bericht über die Bewertung der Risiken durch die zuständige Behörde, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt ist oder sein kann oder die er für die reibungslose Funktionsweise des Wertpapiermarkts darstellt;
- b)
- sämtliche geplanten oder endgültigen Korrekturmaßnahmen oder Sanktionen gegen den Zentralverwahrer infolge der Überprüfung und Bewertung.
Soweit anwendbar, umfasst der Bericht nach Buchstabe a die Ergebnisse der Analyse der zuständigen Behörde, inwieweit der Zentralverwahrer die Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 2 erfüllt, und die vom Zentralverwahrer übermittelten relevanten Dokumente und Informationen nach Artikel 24 Absatz 2.
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