Artikel 43 VO (EU) 2017/392

Sonstige Informationen

Die Dokumente, die der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde gemäß Artikel 41 zur Verfügung stellt, enthalten folgende Angaben:

a)
ob ein Dokument zum ersten Mal bereitgestellt wird oder es sich um ein Dokument handelt, das bereits bereitgestellt und während des Überprüfungszeitraums aktualisiert wurde;
b)
die vom Zentralverwahrer zugewiesene eindeutige Referenznummer des Dokuments;
c)
den Titel des Dokuments;
d)
das Kapitel, den Abschnitt oder die Seite des Dokuments, in dem oder auf der Änderungen während des Überprüfungszeitraums vorgenommen wurden, sowie alle zusätzlichen Erklärungen in Bezug auf die während des Überprüfungszeitraums vorgenommenen Änderungen.

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