Artikel 5 VO (EU) 2017/392

Allgemeine Informationen zu Strategien und Verfahren

1. In einem Zulassungsantrag sind die folgenden Informationen zu Strategien und Verfahren des in diesem Kapitel genannten beantragenden Zentralverwahrers zu nennen:

a)
die Stellenbezeichnungen der für die Genehmigung und Umsetzung der Strategien und Verfahren zuständigen Personen;
b)
eine Beschreibung der Umsetzungs- und Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der Strategien und Verfahren.

2. Ein Zulassungsantrag umfasst eine Beschreibung der Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers nach Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

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