Artikel 6 VO (EU) 2017/392

Informationen zu Dienstleistungen und Tätigkeiten des Zentralverwahrers

Der beantragende Zentralverwahrer nennt in dem Zulassungsantrag die folgenden Informationen:

a)
eine genaue Beschreibung der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben l bis p genannten Dienstleistungen;
b)
die im Rahmen der Erbringung der in Buchstabe a genannten Dienstleistungen.

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