Artikel 6 VO (EU) 2017/392
Informationen zu Dienstleistungen und Tätigkeiten des Zentralverwahrers
Der beantragende Zentralverwahrer nennt in dem Zulassungsantrag die folgenden Informationen:
- a)
- eine genaue Beschreibung der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben l bis p genannten Dienstleistungen;
- b)
- die im Rahmen der Erbringung der in Buchstabe a genannten Dienstleistungen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.