Artikel 82 VO (EU) 2017/392

Angemessener Zeitrahmen für den Zugang zu den Vermögenswerten

1. Ein Zentralverwahrer hat sofortigen und unbedingten Zugang zu seinem Barvermögen.

2. Ein Zentralverwahrer hat am selben Geschäftstag Zugang zu den Finanzinstrumenten, an dem eine Entscheidung über ihre Liquidation getroffen wird.

3. Für die Zwecke von Absatz 1 und 2 richtet der Zentralverwahrer Verfahren ein, durch die sichergestellt wird, dass der Zentralverwahrer innerhalb des festgelegten Zeitrahmens Zugang zu Barvermögen und Finanzinstrumenten hat. Der Zentralverwahrer informiert die zuständige Behörde über jedwede Änderungen an diesen Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und validiert diese vor der Umsetzung der Änderung.

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