Artikel 83 VO (EU) 2017/392

Konzentrationsgrenzen bei einzelnen Stellen

1. Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 hält ein Zentralverwahrer seine finanziellen Vermögenswerte bei diversifizierten autorisierten Kreditinstituten oder autorisierten Zentralverwahrern, um im Rahmen der erlaubten Konzentrationsgrenzen zu bleiben.

2. Für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 werden die erlaubten Konzentrationsgrenzen auf Grundlage der folgenden Elemente bestimmt:

a)
der geografischen Verteilung der Stellen, bei denen ein Zentralverwahrer finanzielle Vermögenswerte hält;
b)
der Abhängigkeitsbeziehungen der Stelle, die die finanziellen Vermögenswerte hält, oder der Unternehmen ihrer Gruppe mit dem Zentralverwahrer;
c)
des Niveaus des Kreditrisikos der Stelle, die die finanziellen Vermögenswerte hält.

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