Artikel 84 VO (EU) 2017/392

Bedingungen für den angemessenen Schutz von verbundenen Zentralverwahrern und ihren Teilnehmern

1. Eine Zentralverwahrer-Verbindung wird unter den folgenden Bedingungen eingerichtet und aufrechterhalten:

a)
der antragstellende Zentralverwahrer erfüllt die Anforderungen der Teilnahmevorschriften des antragerhaltenden Zentralverwahrers;
b)
der antragstellende Zentralverwahrer führt eine Analyse der finanziellen Solidität, der Regelungen zur Unternehmensführung, der Verarbeitungskapazität, der operationellen Verlässlichkeit und der Abhängigkeit von kritischen dritten Dienstleistern des antragerhaltenden Drittland-Zentralverwahrers durch;
c)
der antragstellende Zentralverwahrer ergreift alle erforderlichen Maßnahmen für die Überwachung und Beherrschung der Risiken, die im Rahmen der Analyse nach Buchstabe b ermittelt werden;
d)
der antragstellende Zentralverwahrer stellt die rechtlichen und operationellen Bedingungen der Zentralverwahrer-Verbindung seinen Teilnehmern zur Verfügung, damit diese die verbundenen Risiken bewerten und beherrschen können;
e)
vor Einrichtung einer Zentralverwahrer-Verbindung mit einem Drittland-Zentralverwahrer führt der antragstellende Zentralverwahrer eine Bewertung der für den antragerhaltenden Zentralverwahrer geltenden lokalen Rechtsvorschriften durch;
f)
die verbundenen Zentralverwahrer stellen die Vertraulichkeit der Informationen in Verbindung mit dem Betrieb der Verbindung sicher. Die Fähigkeit zur Sicherstellung der Vertraulichkeit wird anhand der von den Zentralverwahrern bereitgestellten Informationen nachgewiesen, einschließlich aller rechtlichen Stellungnahmen oder Vorkehrungen;
g)
die verbundenen Zentralverwahrer vereinbaren einheitliche Standards und Verfahren für operationelle Aspekte und die Kommunikation gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
h)
vor Inbetriebnahme der Verbindung führen der antragstellende und der antragerhaltende Zentralverwahrer Folgendes durch:

i)
Ende-zu-Ende-Tests;
ii)
Festlegung eines Notfallplans als Teil der Pläne für die Fortführung des Geschäftsbetriebs der jeweiligen Zentralverwahrer unter Ermittlung der Fälle, in denen die Wertpapierliefer- und abrechnungssysteme der beiden Zentralverwahrer Fehlfunktionen oder Ausfälle aufweisen, und Festlegung der für diese Fälle geplanten Korrekturmaßnahmen;

i)
alle Verbindungsvereinbarungen werden mindestens einmal pro Jahr von dem antragerhaltenden Zentralverwahrer und dem antragstellenden Zentralverwahrer unter Berücksichtigung aller relevanten Dokumente, einschließlich der Markt- und IT-Entwicklungen sowie aller Entwicklungen in den lokalen Rechtsvorschriften nach Buchstabe e, überprüft;
j)
für Zentralverwahrer-Verbindungen, die keine DVP-Abwicklung anbieten, umfasst die jährliche Überprüfung nach Ziffer i außerdem eine Bewertung aller Entwicklungen, die die Unterstützung der DVP-Abwicklung ermöglichen.

Für die Zwecke von Buchstabe e stellt der Zentralverwahrer bei der Bewertung sicher, dass die in dem von dem antragerhaltenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem gehaltenen Wertpapiere ein Schutzniveau genießen, das mit dem Schutzniveau vergleichbar ist, das durch die für das von dem antragstellenden Zentralverwahrer betriebene Wertpapierliefer- und abrechnungssystem geltenden Vorschriften sichergestellt wird. Der antragstellende Zentralverwahrer fordert von dem Drittland-Zentralverwahrer eine rechtliche Bewertung der folgenden Punkte:

i)
den Anspruch des antragstellenden Zentralverwahrers auf die Wertpapiere, einschließlich der anwendbaren Rechtsvorschriften im Hinblick auf Eigentumsaspekte, die Art der Rechte des antragstellenden Zentralverwahrers an den Wertpapieren, die Möglichkeit der Belastung der Wertpapiere;
ii)
den Auswirkungen von gegen den antragerhaltenden Drittland-Zentralverwahrer eingeleiteten Insolvenzverfahren auf den antragstellenden Zentralverwahrer in Bezug auf die Trennungsanforderungen, die Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung, Verfahren und Fristen für die Anspruchstellung auf die Wertpapiere im entsprechenden Drittland.

2. Zusätzlich zu den Bedingungen nach Absatz 1 wird eine Zentralverwahrer-Verbindung, im Rahmen derer die DVP-Abwicklung bereitgestellt wird, unter den folgenden Bedingungen eingerichtet und aufrechterhalten:

a)
der antragstellende Zentralverwahrer bewertet die zusätzlichen Risiken in Verbindung mit der Abwicklung von Zahlungen und sorgt für ihre Abschwächung;
b)
ein Zentralverwahrer, der über keine Zulassung für die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen nach Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügt und der am Barausgleich im Namen seiner Teilnehmer beteiligt ist, erhält keine Gutschrift und verwendet für die DVP-Abwicklungen, die über die Verbindung verarbeitet werden, Vorfinanzierungsmechanismen über seine Teilnehmer;
c)
ein Zentralverwahrer, der einen Mittler für den Barausgleich verwendet, stellt sicher, dass der Mittler diese Abwicklung effizient durchführt; Der Zentralverwahrer führt jährlich Überprüfungen der Vereinbarungen mit diesem Mittler durch.

3. Zusätzlich zu den Bedingungen nach Absatz 1 und 2 wird eine interoperable Verbindung unter den folgenden Bedingungen eingerichtet und aufrechterhalten:

a)
die verbundenen Zentralverwahrer vereinbaren entsprechende Standards für den Abgleich, die Geschäftszeiten für die Verarbeitung von Abwicklungen und Kapitalmaßnahmen und den Annahmeschluss;
b)
die verbundenen Zentralverwahrer richten entsprechende Verfahren und Mechanismen für die Übertragung von Abwicklungsanweisungen ein, um eine angemessene, sichere und durchgängig automatisierte Verarbeitung von Abwicklungsanweisungen sicherzustellen;
c)
wenn eine interoperable Verbindung die DVP-Abwicklung unterstützt, berücksichtigen die verbundenen Zentralverwahrer die Ergebnisse der Abwicklungen mindestens einmal pro Tag und ohne unangemessene Verzögerung;
d)
die verbundenen Zentralverwahrer vereinbaren entsprechende Risikomanagementmodelle;
e)
die verbundenen Zentralverwahrer vereinbaren entsprechende Regeln und Verfahren für den Not- und Ausfall nach Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

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