ANHANG I VO (EU) 2017/392

Angaben, die im Antrag auf Anerkennung von Drittland-Zentralverwahrern enthalten sein müssen

(Artikel 25 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Allgemeine Angaben

Informationen Freitext
Datum des Antrags
Unternehmensname der juristischen Person
Eingetragene Anschrift
Name der für den Antrag verantwortlichen Person
Kontaktdaten der für den Antrag verantwortlichen Person
Name der anderen für die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den Drittland-Zentralverwahrer verantwortlichen Person(en)
Kontaktdaten der für die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den Drittland-Zentralverwahrer verantwortlichen Person(en)
Angaben zur Identität der Aktionäre oder Gesellschafter mit Beteiligungen am Kapital des Drittland-Zentralverwahrers
Offenlegung der Gruppenstruktur, einschließlich aller Tochterunternehmen und Mutterunternehmen des Drittland-Zentralverwahrers
Verzeichnis der Mitgliedstaaten, in denen der Drittland-Zentralverwahrer Dienstleistungen erbringen will
Angaben zu den in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Kerndienstleistungen, die der Drittland-Zentralverwahrer in der Union pro Mitgliedstaat erbringen will
Angaben zu den in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Nebendienstleistungen, die der Drittland-Zentralverwahrer in der Union pro Mitgliedstaat erbringen will
Angaben zu allen sonstigen Dienstleistungen, die gemäß Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubt, aber dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind, und die der Drittland-Zentralverwahrer in der Union pro Mitgliedstaat erbringen will
Die Währung oder Währungen, in der bzw. denen der Drittland-Zentralverwahrer abwickelt oder abwickeln will
Statistische Daten zu den Dienstleistungen, die der Drittland-Zentralverwahrer in der Union pro Mitgliedstaat erbringen will
Eine Bewertung der Maßnahmen, die der Drittland-Zentralverwahrer ergreifen will, um es seinen Nutzern zu ermöglichen, bestimmte einzelstaatliche Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats einzuhalten, in dem der Drittland-Zentralverwahrer seine Dienstleistungen erbringen will
Sofern der Drittland-Zentralverwahrer die in Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Kerndienstleistungen erbringen will, eine Beschreibung der Maßnahmen, die er ergreifen will, um es seinen Nutzern zu ermöglichen, die entsprechenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats einzuhalten, in welchem er die in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Dienstleistungen erbringen will.
Regeln und Verfahren, um die Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten am vorgesehenen Abwicklungstag zu erleichtern
Die Finanzmittel eines Drittland-Zentralverwahrers sowie die Form und Methode, mit der über sie verfügt wird und die Modalitäten zu ihrer Sicherung
Belege, die zeigen, dass die Regeln und Verfahren des Drittland-Zentralverwahrers zur Gänze mit den Anforderungen vereinbar sind, die in dem Drittland gelten, in dem er seinen Sitz hat, darunter auch die Regeln für Gesichtspunkte bezüglich Aufsicht, Organisation, Fortführung des Geschäftsbetriebs, Notfallsanierung und Wohlverhalten
Einzelheiten zu Auslagerungsvereinbarungen
Regeln hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen
Angaben zur Teilnahme am vom Drittland-Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, darunter auch die Kriterien für die Teilnahme und die Verfahren für die Aussetzung der Teilnahme und den ordentlichen Austritt von Teilnehmern, die seine Kriterien nicht mehr erfüllen
Regeln und Verfahren zur Gewährleistung der Integrität der Wertpapieremissionen
Angaben zu Mechanismen, die zur Gewährleistung des Schutzes der Wertpapiere von Teilnehmern und derjenigen ihrer Kunden festgelegt wurden
Angaben zu Drittland-Zentralverwahrer-Verbindungen und Verbindungen zu anderen Marktinfrastrukturen sowie dazu, wie die damit verbundenen Risiken überwacht und verwaltet werden
Angaben zu den Regeln und Verfahren zur Bewältigung des Ausfalls eines Teilnehmers
Sanierungsplan
Anlagepolitik des Drittland-Zentralverwahrers
Angaben zu Verfahren für eine unverzügliche und geordnete Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf einen anderen Zentralverwahrer, sollte der Zentralverwahrer ausfallen

Angaben zu allen anhängigen gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren, darunter auch verwaltungs- und zivilrechtliche Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren, durch die dem Drittland-Zentralverwahrer erhebliche finanzielle Kosten oder Kosten anderer Art entstehen können

Angaben zu sämtlichen rechtskräftigen Entscheidungen in den oben aufgeführten Verfahren

Angaben zum Umgang des Drittland-Zentralverwahrers mit Interessenkonflikten
Angaben, die im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bezüglich Artikel 25 dieser Verordnung auf der ESMA-Website zu veröffentlichen sind

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