ANHANG III VO (EU) 2017/392

Muster für den Antrag eines Zentralverwahrers auf Benennung eines Kreditinstituts oder Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen

(Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Muster 1

Stellt ein Zentralverwahrer einen Antrag auf die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, sind folgende Informationen vorzulegen:
Art und Umfang der gemäß Vereinbarung zu übermittelnden InformationenEindeutige Referenz-nummer des DokumentsTitel des DokumentsKapitel, Abschnitt oder Seite jedes Dokumentes mit den betreffenden Informationen
(1)
Der Unternehmensname des beantragenden Zentralverwahrers, seine Rechtsstellung und seine Geschäftsanschrift in der Union
(2)
Eine Kopie des Beschlusses des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers, einen Zulassungsantrag zu stellen, sowie das Protokoll der Sitzung, in dem der Inhalt des Antragsdossiers und die Stellung des Antrags durch das Leitungsorgan beschlossen wurden
(3)
Kontaktdaten der für den Zulassungsantrag verantwortlichen Person, sofern diese nicht mit der Person identisch ist, die den Zulassungsantrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellt
(4)
Ein Nachweis über das Vorliegen einer Zulassung laut Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
(5)
Ein Nachweis, dass der beantragende Zentralverwahrer die aufsichtsrechtlichen Anforderungen laut Artikel 59 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen in Artikel 60 dieser Verordnung erfüllt
(6)
Ein Nachweis, dass der beantragende Zentralverwahrer Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt
(7)
Einzelheiten zum Sanierungsplan laut Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
(8)
Ein Geschäftsplan, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a)
Er enthält ein Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die erbracht werden sollen
b)
Er enthält eine Erklärung dazu, inwiefern die bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in unmittelbarem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen laut den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stehen, für deren Erbringung der Zentralverwahrer zugelassen ist
c)
Seine Strukturierung folgt dem Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014
(9)
Nachweis über die Gründe, warum ein Zentralverwahrer die Zahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems nicht über Konten bei der emittierenden Zentralbank abrechnet, die auf die Währung des Landes lautet, in dem die Abwicklung stattfindet
(10)
Ausführliche Angaben zu den Vorkehrungen, mithilfe derer gewährleistet wird, dass die beantragte Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen die reibungslose Erbringung der Kerndienstleistungen von Zentralverwahrern laut Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht beeinträchtigt, wobei insbesondere folgende Angaben zu machen sind:
a)
Die IT-Plattform für die Abwicklung der Geldseite von Wertpapiergeschäften, einschließlich eines Überblicks über die IT-Organisation und einer Analyse der damit verbundenen Risiken und ihrer Minderung
b)
Der Betrieb und die rechtlichen Regelungen rund um den Prozess für die Lieferung gegen Zahlung und insbesondere die Verfahren, welche darauf abzielen, das durch die Geldseite von Wertpapiergeschäften entstehende Kreditrisiko zu mindern
c)
Die Auswahl, Überwachung, Rechtsdokumentation und Verwaltung von Verbindungen mit anderen Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind, insbesondere die entsprechenden Übereinkünfte mit Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind
d)
Die ausführliche Analyse im Sanierungsplan des beantragenden Zentralverwahrers bezüglich möglicher Auswirkungen der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen auf die Erbringung der Kerndienstleistungen von Zentralverwahrern.
e)
Die Offenlegung möglicher Interessenkonflikte bei den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, die durch die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen entstehen, und die diesbezüglich ergriffenen Gegenmaßnahmen
(11)
Ermittlung etwaiger wesentlicher Änderungen an den für die Erteilung der Zulassung laut Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bereitgestellten Unterlagen, wobei das gleiche Tabellenformat einzuhalten ist, sofern die aktualisierten Unterlagen nicht bereits während der Überprüfung und Bewertung laut Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgelegt wurden
Wird der Zulassungsantrag laut Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zum gleichen Zeitpunkt gestellt wie der Zulassungsantrag laut Artikel 17 derselben Verordnung, legt der beantragende Zentralverwahrer zusätzlich zu den gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen folgende Informationen vor:
1Name der für den Antrag verantwortlichen Person, sofern diese nicht mit der Person identisch ist, die den Antrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellt
2Kontaktdaten der für den Antrag verantwortlichen Person, sofern diese nicht mit der Person identisch ist, die den Antrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellt
3Datum des Erhalts der Zulassung laut Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a

Muster 2

Stellt ein Zentralverwahrer einen Antrag auf Benennung eines eigenständigen Kreditinstituts zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014:
Art und Umfang der zu übermittelnden InformationenEindeutige Referenz-nummer des DokumentsTitel des DokumentsKapitel, Abschnitt oder Seite jedes Dokumentes mit den betreffenden Informationen
(1)
Der Unternehmensname des beantragenden Zentralverwahrers, seine Rechtsstellung und seine Geschäftsanschrift in der Union
(2)
Eine Kopie des Beschlusses des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers, einen Zulassungsantrag zu stellen, sowie das Protokoll der Sitzung, in dem der Inhalt des Antragsdossiers und die Stellung des Antrags durch das Leitungsorgan beschlossen wurden
(3)
Die Kontaktdaten der für den Zulassungsantrag verantwortlichen Person, sofern diese nicht mit der Person identisch ist, die den Zulassungsantrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellt
(4)
Der Unternehmensname des Kreditinstituts, das gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt werden soll, seine Rechtsstellung und seine Geschäftsanschrift in der Union
(5)
Ein Nachweis, dass das unter Punkt 4 genannte Kreditinstitut über eine Zulassung laut Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügt
(6)
Die Statuten und, sofern relevant, weitere Satzungen des benannten Kreditinstituts
(7)
Die Eigentümerstruktur des benannten Kreditinstituts, einschließlich der Identität seiner Aktionäre
(8)
Angabe aller etwaigen gemeinsamen Aktionäre des beantragenden Zentralverwahrers und des benannten Kreditinstituts sowie sämtlicher Beteiligungen zwischen dem beantragenden Zentralverwahrer und dem benannten Kreditinstitut
(9)
Nachweis, dass das benannte Kreditinstitut die aufsichtsrechtlichen Anforderungen laut Artikel 59 Absätze 1, 3 und 4 und die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen in Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt
(10)
Nachweise, die belegen, dass das benannte Kreditinstitut die Anforderungen gemäß Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt, einschließlich eines Errichtungsaktes, der Jahresabschlüsse, Prüfungsberichte, Berichte von Risikoausschüssen oder anderen Unterlagen
(11)
Einzelheiten zum Sanierungsplan laut Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
(12)
Ein Geschäftsplan, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a)
Er enthält ein Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die erbracht werden sollen
b)
Er enthält eine Erläuterung dazu, inwiefern die bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in unmittelbarem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen in den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stehen, für deren Erbringung der beantragende Zentralverwahrer zugelassen ist
c)
Seine Strukturierung folgt dem Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014
(13)
Einzelheiten zu den Gründen, warum ein Zentralverwahrer die Zahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems nicht über Konten bei der emittierenden Zentralbank abrechnet, die auf die Währung des Landes lautet, in dem die Abwicklung stattfindet
(14)
Ausführliche Informationen zur strukturellen Organisation der Beziehungen des Zentralverwahrers zum benannten Kreditinstitut, insbesondere einschließlich der folgenden Informationen:
a)
Die IT-Plattform für die Abwicklung der Geldseite von Wertpapiergeschäften, einschließlich eines Überblicks über die IT-Organisation und einer Analyse der damit verbundenen Risiken und ihrer Minderung
b)
Die anwendbaren Regeln und Verfahren zur Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen bezüglich der Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung laut Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
c)
Der Betrieb und die rechtlichen Regelungen rund um den Prozess für die Lieferung gegen Zahlung und insbesondere die Verfahren, welche darauf abzielen, das durch die Geldseite des Wertpapiergeschäfts entstehende Kreditrisiko zu mindern
d)
Die Auswahl, Überwachung und Verwaltung der Verbindungen mit anderen Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind, insbesondere die entsprechenden Übereinkünfte mit Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind
e)
Die Vereinbarung zum Leistungsumfang mit Einzelheiten zu den Funktionen, die vom Zentralverwahrer an das benannte Kreditinstitut ausgelagert werden sollen, sowie jegliche Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen an die Auslagerung laut Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
f)
Die ausführliche, dem Sanierungsplan zu entnehmende Analyse des beantragenden Zentralverwahrers bezüglich möglicher Auswirkungen der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen auf die Erbringung der Kerndienstleistungen von Zentralverwahrern
g)
Die Offenlegung möglicher Interessenkonflikte bei den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, die durch die bankartigen Nebendienstleistungen entstehen, und die diesbezüglich ergriffenen Gegenmaßnahmen
h)
Einen Nachweis darüber, dass das Kreditinstitut in vertraglicher und operationeller Hinsicht in der Lage ist, rasch auf die Wertpapiersicherheiten zuzugreifen, die sich im Zentralverwahrer befinden und sich auf die Gewährung von Innertageskrediten und gegebenenfalls von kurzfristigen Krediten beziehen
(15)
Ermittlung etwaiger Änderungen an den für die Erteilung der Zulassung laut Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bereitgestellten Unterlagen, wobei das gleiche Tabellenformat einzuhalten ist, sofern die aktualisierten Unterlagen nicht bereits während der Überprüfung und Bewertung laut Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgelegt wurden
Wird der Zulassungsantrag laut Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zum gleichen Zeitpunkt gestellt wie der Zulassungsantrag laut Artikel 17 derselben Verordnung, werden zusätzlich zu den gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen folgende Informationen vorgelegt:
1Unternehmensname der Stelle, die für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen benannt wurde
2Offizielle Anschrift
3Name der für den Antrag verantwortlichen Person
4Kontaktdaten der für den Antrag verantwortlichen Person
5Ermittlung der Mutterunternehmen des bzw. der benannten Kreditinstitute, sofern vorhanden
6Zuständige Behörde des oder der benannten Kreditinstitute
7Datum des Erhalts der Zulassung laut Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.909/2014

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