Anlage 9 VO (EU) 2017/655
Bestimmung der Bezugsarbeit und der CO<sub>2</sub>-Bezugsmasse für Motortypen, deren anwendbarer Prüfzyklus für die Typgenehmigung ausschließlich ein stationärer Prüfzyklus für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (NRSC) ist
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1.
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Allgemeines
Die Bezugsarbeit und die CO2-Bezugsmasse für die ISM-Gruppen A und C werden anhand des Warmstart-NRTC-Prüflaufs der Typgenehmigungsprüfung des Stammmotors und für die ISM-Gruppe H anhand der LSI-NRTC-Typgenehmigungsprüfung des Stammmotors bestimmt, wie in Anlage 5 Nummer 2.1.2 festgelegt ist. In dieser Anlage ist festgelegt, wie die Bezugsarbeit und die CO2-Bezugsmasse für Motortypen aller ISM-Gruppen mit Ausnahme von A, C und H zu bestimmen sind. Für die Zwecke dieser Anlage ist der anzuwendende Laborprüfzyklus der Einzelphasen-NRSC oder RMC NRSC für die entsprechende Motoren(unter)klasse gemäß den Tabellen IV-1 und IV-2 sowie den Tabellen IV-5 bis IV-10 in Anhang IV der Verordnung (EU) 2016/1628.- 2.
- Bestimmung von Wref und
mCO2 ,ref anhand von RMC NRSC
- 2.1.
- Die Bezugsarbeit Wref (kWh) ist gleich der tatsächlichen Arbeit Wact (kWh), die in Anhang VII Nummer 2.4.1.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 angegeben ist.
- 2.2.
- Die CO2-Bezugsmasse
(g), ist gleich der CO2-Masse für den Laborprüfzyklusm CO 2 ,ref (g), die gemäß einer der Nummern 2.1.2, 2.2.1, 3.5.1 oder 3.6.1 in Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 berechnet wird, je nachdem, ob eine unverdünnte oder verdünnte Gasprobenahme genutzt und ob eine masse- oder molbasierte Berechnung angewandt wird.m CO 2
- 3.
- Bestimmung von Wref und
mCO2 ,ref anhand von Einzelphasen-NRSC
- 3.1.
- Die Bezugsarbeit Wref (kWh) wird anhand von Gleichung 9-1 berechnet.
W ref N mode i 1 P •i •WFi t ref 3600 (9-1)
Dabei gilt:
- Pi
- ist die Motorleistung für Prüfphase i [kW], dabei gilt: Pi = Pm,i + PAUX (siehe Anhang VI Nummern 6.3 und 7.7.1.3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654);
- WFi
- ist der Gewichtungsfaktor für die Prüfphase i [-];
- tref
- ist die Bezugszeit [s] (siehe Tabelle);
- Wref
- ist die vom Stammmotor im Referenzlaborprüfzyklus geleistete Bezugszyklusarbeit [kWh];
- i
- ist die Prüfphasennummer;
- Nmode
- ist die Gesamtzahl der Phasen im Prüfzyklus.
- 3.2.
- Die CO2-Bezugsmasse
(kg) wird anhand des mittleren CO2-Massendurchsatzes qmCO2,i (g/h) bestimmt und für jede Prüfphase i gemäß Anhang VII Nummer 2 oder 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 anhand der Gleichung 9-2 berechnet.m CO 2 ,refm CO 2 ,refN mode i 1 q •mCO •WF2 ,ii t ref 3600 (9-2)
Dabei gilt:
q mCO 2 ,i- ist der mittlere CO2-Massendurchsatz für Prüfphase i [g/h];
- WFi
- ist der Gewichtungsfaktor für die Prüfphase i [-];
- tref
- ist die Bezugszeit [s] (siehe Tabelle);
m CO 2 ,ref- ist die vom Stammmotor im Referenzlaborprüfzyklus ausgestoßene CO2-Bezugsmasse [g];
- i
- ist die Prüfphasennummer;
- Nmode
- ist die Gesamtzahl der Phasen im Prüfzyklus.
- 3.3.
- Die Bezugszeit tref ist die Gesamtdauer des äquivalenten gestuften Mehrphasen-Prüfzyklus (Ramped Modal Cycle, RMC) gemäß Anhang XVII Anlage 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654. Diese Werte sind in der Tabelle angegeben.
Tabelle
Bezugszeit tref für jeden Einzelphasen-NRSC
NRSC tref [s] C1 1800 C2 1800 D2 1200 E2 1200 E3 1200 F 1200 G1 1800 G2 1800 H 1200
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