Anlage 9 VO (EU) 2017/655

Bestimmung der Bezugsarbeit und der CO<sub>2</sub>-Bezugsmasse für Motortypen, deren anwendbarer Prüfzyklus für die Typgenehmigung ausschließlich ein stationärer Prüfzyklus für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (NRSC) ist

1.
Allgemeines

Die Bezugsarbeit und die CO2-Bezugsmasse für die ISM-Gruppen A und C werden anhand des Warmstart-NRTC-Prüflaufs der Typgenehmigungsprüfung des Stammmotors und für die ISM-Gruppe H anhand der LSI-NRTC-Typgenehmigungsprüfung des Stammmotors bestimmt, wie in Anlage 5 Nummer 2.1.2 festgelegt ist. In dieser Anlage ist festgelegt, wie die Bezugsarbeit und die CO2-Bezugsmasse für Motortypen aller ISM-Gruppen mit Ausnahme von A, C und H zu bestimmen sind. Für die Zwecke dieser Anlage ist der anzuwendende Laborprüfzyklus der Einzelphasen-NRSC oder RMC NRSC für die entsprechende Motoren(unter)klasse gemäß den Tabellen IV-1 und IV-2 sowie den Tabellen IV-5 bis IV-10 in Anhang IV der Verordnung (EU) 2016/1628.

2.
Bestimmung von Wref und mCO2,ref anhand von RMC NRSC

2.1.
Die Bezugsarbeit Wref (kWh) ist gleich der tatsächlichen Arbeit Wact (kWh), die in Anhang VII Nummer 2.4.1.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 angegeben ist.
2.2.
Die CO2-Bezugsmasse mCO2,ref (g), ist gleich der CO2-Masse für den Laborprüfzyklus mCO2 (g), die gemäß einer der Nummern 2.1.2, 2.2.1, 3.5.1 oder 3.6.1 in Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 berechnet wird, je nachdem, ob eine unverdünnte oder verdünnte Gasprobenahme genutzt und ob eine masse- oder molbasierte Berechnung angewandt wird.

3.
Bestimmung von Wref und mCO2,ref anhand von Einzelphasen-NRSC

3.1.
Die Bezugsarbeit Wref (kWh) wird anhand von Gleichung 9-1 berechnet.

WrefNmodei1PiWFitref3600

(9-1)

Dabei gilt:

Pi
ist die Motorleistung für Prüfphase i [kW], dabei gilt: Pi = Pm,i + PAUX (siehe Anhang VI Nummern 6.3 und 7.7.1.3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654);
WFi
ist der Gewichtungsfaktor für die Prüfphase i [-];
tref
ist die Bezugszeit [s] (siehe Tabelle);
Wref
ist die vom Stammmotor im Referenzlaborprüfzyklus geleistete Bezugszyklusarbeit [kWh];
i
ist die Prüfphasennummer;
Nmode
ist die Gesamtzahl der Phasen im Prüfzyklus.

3.2.
Die CO2-Bezugsmasse mCO2,ref (kg) wird anhand des mittleren CO2-Massendurchsatzes qmCO2,i (g/h) bestimmt und für jede Prüfphase i gemäß Anhang VII Nummer 2 oder 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 anhand der Gleichung 9-2 berechnet.

mCO2,refNmodei1qmCO2,iWFitref3600

(9-2)

Dabei gilt:

qmCO2,i
ist der mittlere CO2-Massendurchsatz für Prüfphase i [g/h];
WFi
ist der Gewichtungsfaktor für die Prüfphase i [-];
tref
ist die Bezugszeit [s] (siehe Tabelle);
mCO2,ref
ist die vom Stammmotor im Referenzlaborprüfzyklus ausgestoßene CO2-Bezugsmasse [g];
i
ist die Prüfphasennummer;
Nmode
ist die Gesamtzahl der Phasen im Prüfzyklus.

3.3.
Die Bezugszeit tref ist die Gesamtdauer des äquivalenten gestuften Mehrphasen-Prüfzyklus (Ramped Modal Cycle, RMC) gemäß Anhang XVII Anlage 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654. Diese Werte sind in der Tabelle angegeben.

Tabelle

Bezugszeit tref für jeden Einzelphasen-NRSC

NRSCtref [s]
C11800
C21800
D21200
E21200
E31200
F1200
G11800
G21800
H1200

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.