ANHANG II VO (EU) 2017/656

Muster für Konformitätserklärungen

1.
Allgemeine Vorschriften

1.1. Die Konformitätserklärung besteht aus zwei Abschnitten:
(a)
In Abschnitt 1 werden die auf den Motor zutreffenden Merkmale gemäß dem Muster in Anlage 1 angegeben;
(b)
in Abschnitt 2 werden die für den Motor geltenden Beschränkungen entsprechend den Angaben in Anlage 2 Tabelle 1 beschrieben.

1.2. Wird die Konformitätserklärung in Papierform vorgelegt, darf sie nicht größer sein als das Format A4 (210 × 297 mm).

1.3. Alle Angaben auf der Konformitätserklärung müssen in Zeichen der Normenreihe ISO 8859 (Informationstechnik — 8-bit einzelbytekodierte Schriftzeichensätze) (bei Konformitätserklärungen in bulgarischer Sprache in kyrillischen Buchstaben, bei Konformitätserklärungen in griechischer Sprache in griechischen Buchstaben) sowie in arabischen Ziffern erfolgen.

2.
Muster für die Konformitätserklärung

Gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1628 muss die Konformitätserklärung fälschungssicher sein und die Nachprüfung der sicheren elektronischen Datei ermöglichen.

2.1.
Merkmale zur Verhinderung von Fälschungen bei Verwendung der Papierform

Zu diesem Zweck muss die Konformitätserklärung durch ein Wasserzeichen in Form des Herstellerzeichens und durch farbige grafische Darstellungen geschützt sein.

2.1.1. Alternativ zu den Anforderungen gemäß Nummer 2.1 kann das Papier der Konformitätserklärung auch anders als durch ein Wasserzeichen in Form des Herstellerzeichens geschützt sein. In diesem Falle müssen die farbigen grafischen Darstellungen durch mindestens eine zusätzliche drucktechnische Sicherung ergänzt werden (z. B. UV-Fluoreszenzfarbe, Tinten, die ihre Farbe je nach Blickwinkel ändern, Tinten mit temperaturabhängiger Farbe, Mikrodruck, Guillochendruck, irisierender Druck, Lasergravur, spezielle Hologramme, variable Laserbilder, optisch variable Bilder, Herstellerkennzeichen physisch aufgeprägt oder eingraviert usw.).

2.1.2. Hersteller können die Konformitätserklärung mit zusätzlichen drucktechnischen Sicherungen versehen, die nicht in den Nummern 2.1 und 2.1.1 aufgeführt sind.

2.1.3. Besteht die Konformitätserklärung aus mehr als einem Blatt, so sind auf jedem Blatt anzugeben:
(a)
der Titel der Konformitätserklärung;
(b)
die Motorkennnummer gemäß Abschnitt 1 Nummer 3.16;
(c)
eine Nummer im Format „x von y” , in der x die fortlaufende Blattnummer und y die Gesamtzahl der Blätter der Konformitätserklärung darstellen.

2.2.
Merkmale, die die Nachprüfung der sicheren elektronischen Datei ermöglichen

Die elektronische Datei ist in einem Format zu liefern, in dem jede Änderung leicht zu erkennen ist, in der sie jedoch in ein anderes Dokument eingefügt werden kann. Sie ist darüber hinaus mit einer „fortgeschrittenen elektronischen Signatur” im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) sowie den Daten zur Nachprüfung der Signatur zu versehen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S.73).

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