ANHANG III VO (EU) 2017/656

Muster für die Kennzeichnung von Motoren

1.
Allgemeine Vorschriften

1.1. Sämtlicher Text in den vorgeschrieben und vorläufigen Kennzeichnungen muss in Zeichen der Normenreihe ISO 8859 (Informationstechnik — 8-bit einzelbytekodierte Schriftzeichensätze) (Text in bulgarischer Sprache in kyrillischen Buchstaben, Text in griechischer Sprache in griechischen Buchstaben) sowie in arabischen Ziffern abgefasst sein.

1.2. Der Hersteller bringt an den Motoren die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung nach Abschnitt A an, bevor sie die Fertigungsstraße verlassen.

1.2.1. Unbeschadet der Nummer 1.2 ändern die Hersteller die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung eines Motors, nachdem er die Fertigungsstraße verlassen hat, wenn sich die verbindlichen wesentlichen Angaben und gegebenenfalls die für den Motor erforderlichen zusätzlichen Angaben vor dessen Inverkehrbringen geändert haben.

ABSCHNITT A — VORGESCHRIEBENE KENNZEICHNUNG

1.
Verbindliche wesentliche Angaben und zusätzliche Angaben

Die vorgeschriebene Kennzeichnung muss wenigstens die in Anlage 1 Tabelle 1 aufgeführten Angaben enthalten. Das Zeichen X steht für die verbindlichen wesentlichen Angaben und gegebenenfalls für die zusätzlichen Angaben, die für die Kennzeichnung von Motoren gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1628 erforderlich sind.

2.
Anbringungsort der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung

2.1. Die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung muss so angebracht sein, dass sie nach Anbringung aller für den Motorbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen des Motors gut sichtbar ist.

2.2. Der Anbringungsort der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung ist im Beschreibungsbogen nach Anhang I anzugeben.

2.3. Sofern es im Sinne des Artikels 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1628 erforderlich ist, erhält jeder Erstausrüster ein Duplikat der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung zur Anbringung am Motor oder an der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine oder am Gerät dieser Art an einem nach Einbau des Motors gut sichtbaren und leicht zugänglichen Ort.

3.
Methode zur Befestigung der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung

3.1. Die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung muss an einem Motorteil angebracht sein, das für den normalen Betrieb des Motors notwendig ist und in der Regel während der Nutzlebensdauer des Motors keiner Auswechslung bedarf.

3.2. Sie ist so anzubringen, dass sie die Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode des Motors übersteht, und sie muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

3.3. Werden Etiketten oder Schilder verwendet, müssen sie so angebracht werden, dass sie nicht entfernt werden können, ohne sie zu zerstören oder unkenntlich zu machen.

ABSCHNITT B — VORÜBERGEHENDE KENNZEICHNUNGEN

1.
Verbindliche wesentliche Angaben

Die vorübergehende Kennzeichnung nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 muss vor dem Inverkehrbringen des Motors angebracht werden und wenigstens folgende Angaben enthalten:

1.1. für Motoren, die gesondert von ihrem Abgasnachbehandlungssystem geliefert werden, den Wortlaut „Separate Shipment Art 34(3)*2016/1628” (gesonderte Lieferung nach Artikel 34 Absatz 3 VO 2016/1628);

1.2. für Motoren, die sich noch nicht in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ befinden und an den Hersteller des Motors geliefert werden:
(a)
Name oder Markenzeichen des Herstellers;
(b)
die Teilenummer des noch nicht übereinstimmenden Motors und
(c)
den Wortlaut „Not-in-Conformity Art 33(2)*2016/1628” (Nichtübereinstimmung mit Artikel 33 Absatz 2 VO 2016/1628).

2.
Methode zur Anbringung der vorübergehenden Kennzeichnung

Die vorübergehende Kennzeichnung muss am Motor so lange mittels eines entfernbaren Etiketts oder eines stabilen gesonderten Anhängeschildes (z. B. eines mit einem Draht befestigten, laminierten Blattes Papier) angebracht bleiben, bis der Motor in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ gebracht worden ist.

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