ANHANG IX VO (EU) 2017/656

Kenngrößen für die Definition von Motortypen und Motorenfamilien sowie für deren Betriebsarten

1.
Motortyp

Die technischen Merkmale eines Motortyps sind in seinem nach dem Muster in Anhang I zu erstellenden Beschreibungsbogen festgelegt.

1.1.
Betriebsart (Drehzahl)

Für einen Motor kann eine EU-Typgenehmigung erteilt werden als Motor mit konstanter Drehzahl oder als Motor mit variabler Drehzahl im Sinne des Artikels 3 Absätze 21 und 22 der Verordnung (EU) 2016/1628.

1.1.1.
Motoren mit variabler Drehzahl

1.1.1.1. Im Falle der nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 zulässigen Verwendung eines Motors mit variabler Drehzahl einer bestimmten Klasse anstelle eines Motor mit konstanter Drehzahl derselben Klasse erfolgt eine Prüfung des Stammmotors (für die EU-Typgenehmigung) und aller Motortypen der Motorenfamilie (für die Übereinstimmung der Produktion) im entsprechenden NRSC mit variabler Drehzahl sowie zusätzlich im dynamischen Prüfzyklus, falls dies in Artikel 24 Absatz 9 oder 10 der Verordnung (EU) 2016/1628 vorgeschrieben ist. Gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1628 ist eine zusätzliche Prüfung im anzuwendenden NRSC mit konstanter Drehzahl bei Motoren einer bestimmten Klasse mit variabler Drehzahl, die als Motoren derselben Klasse mit konstanter Drehzahl betrieben werden, nicht erforderlich, außer bei Motoren der Klasse IWP.
1.1.1.2.
Motoren mit variabler Drehzahl der Klasse IWP zum Einsatz in einer oder mehreren anderen Anwendungen der Binnenschifffahrt
Wird ein Motor mit variabler Drehzahl der Klasse IWP zum Einsatz in einer oder mehreren anderen Anwendungen der Binnenschifffahrt in Verkehr gebracht, wie es gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 (IWP-Motoren mit konstanter Drehzahl) sowie Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1628 (IWA-Motor mit konstanter oder variabler Drehzahl) zulässig ist, müssen die Anforderungen dieses Absatzes zusätzlich erfüllt werden.

1.1.2.
Motoren mit konstanter Drehzahl

1.1.2.1. Im Betrieb mit konstanter Drehzahl muss der Regler für die konstante Drehzahl eingeschaltet sein. Die Regler für die konstante Drehzahl brauchen die konstante Drehzahl nicht ständig genau einzuhalten. Die Drehzahl kann unter die Drehzahl ohne Last abfallen, so dass sich die Mindestdrehzahl in der Nähe des Punktes einstellt, an dem der Motor die größte Leistung abgibt. Der Drehzahlabfall bewegt sich üblicherweise im Bereich von 0,1 bis 10 %.
1.1.2.2. Ist bei dem Motortyp eine Leerlaufdrehzahl für das Anlassen und das Abstellen vorgesehen, wie es gemäß Artikel 3 Absatz 21 der Verordnung (EU) 2016/1628 zulässig ist, ist der Motor so einzubauen, dass sichergestellt ist, dass die Regelfunktion für die konstante Drehzahl eingeschaltet ist, bevor von der Einstellung ohne Last aus die Lastanforderung an den Motor erhöht wird.
1.1.2.3.
Für andere Drehzahlen eingerichtete Motortypen mit konstanter Drehzahl
Ein Motor mit konstanter Drehzahl wird nicht für den Betrieb mit variabler Drehzahl ausgelegt. Gemäß Artikel 3 Absatz 21 der Verordnung (EU) 2016/1628 zulässige Motoren mit mehreren festen Drehzahleinstellungen müssen zusätzlich die Anforderungen dieses Absatzes erfüllen.
1.1.2.4.
Motoren mit konstanter Drehzahl der Klasse IWP für den Einsatz anstelle eines Motors mit konstanter Drehzahl der Klasse IWA
Soll ein Motor mit konstanter Drehzahl der Klasse IWP in Verkehr gebracht werden, um anstelle eines Motors mit konstanter Drehzahl der Klasse IWA Anwendung zu finden, wie es gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1628 zulässig ist, müssen die Anforderungen dieses Absatzes zusätzlich erfüllt werden.

2.
Kriterien für Motorenfamilien

2.1.
Allgemeines

Eine Motorenfamilie ist durch ihre Konstruktionskenndaten bestimmt. Diese müssen für alle Motoren einer Familie die gleichen sein. Welche Motoren zu einer Familie gehören, kann der Hersteller nach eigenem Ermessen festlegen, solange die Zugehörigkeitskriterien nach Absatz 2.4 eingehalten werden. Die Motorenfamilie ist von der Genehmigungsbehörde zu genehmigen. Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde die entsprechenden Daten zu den Emissionen der Motoren einer Familie zur Verfügung stellen.

2.2.
Motorenklassen, Betriebsart (Drehzahl) und Leistungsbereich

2.2.1. Eine Motorenfamilie darf nur aus Motortypen derselben in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 aufgeführten Motorenklasse bestehen.

2.2.2. Die Motorenfamilie darf nur aus Motortypen mit derselben in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1628 aufgeführten Drehzahl bestehen.

2.2.3.
Motorenfamilien, die mehr als einen Leistungsbereich umfassen

2.2.3.1. Eine Motorenfamilie kann bei derselben Betriebsdrehzahl innerhalb derselben Motoren(unter)klasse mehr als einen Leistungsbereich umfassen. Entsprechend Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 müssen in diesem Fall der Stammmotor (für die Zwecke der EU-Typgenehmigung) und alle Motortypen innerhalb derselben Familie (für die Zwecke der Übereinstimmung der Produktion) hinsichtlich der jeweiligen Leistungsbereiche:

die strengsten Emissionsgrenzwerte erfüllen;

unter Verwendung der Prüfzyklen geprüft werden, die den strengsten Emissionsgrenzwerten entsprechen;

den frühesten Zeitpunkten der Anwendung für die EU-Typgenehmigung und das Inverkehrbringen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 unterliegen.

Damit der Grundsatz des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 gewahrt wird, wenn der Motor in eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschine oder ein solches Gerät eingebaut wird, müssen die Anweisungen für Erstausrüster in Anhang XIV der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 die Erklärung enthalten, dass durch den Einbau die Leistung des Motors nicht dauerhaft so stark gedrosselt werden darf, dass sie in den Leistungsbereich einer Unterklasse fällt, für die ein strengerer Emissionsgrenzwert gilt als für die Unterklassen, für welche der Motortyp die Typgenehmigung erhält.
2.2.3.2. Bei der Zuweisung einer Unterklasse für die EU-Typgenehmigung zu einer Motorenfamilie, die mehr als einen Leistungsbereich umfasst, entscheiden sich der Hersteller und die Genehmigungsbehörde für die Unterklasse, welche die Kriterien in Absatz 2.2.3.1 am besten erfüllt.

2.3.
Sonderfälle

2.3.1.
Wechselwirkungen zwischen Kenndaten

In einigen Fällen können Wechselwirkungen zwischen Kenndaten auftreten, wodurch sich Emissionen verändern können. Dies muss berücksichtigt werden, damit gewährleistet ist, dass einer Motorenfamilie nur Motoren mit ähnlichen Emissionseigenschaften zugeordnet werden. Diese Fälle sind vom Hersteller zu ermitteln und der Genehmigungsbehörde mitzuteilen. Sie sind dann bei der Festlegung einer neuen Motorenfamilie zu berücksichtigen.

2.3.2.
Einrichtungen oder Merkmale mit starkem Einfluss auf Emissionen

Sind Einrichtungen oder Merkmale vorhanden, die in Absatz 2.4 nicht aufgeführt sind, aber das Emissionsniveau stark beeinflussen, so muss sie der Hersteller nach bestem fachlichen Ermessen feststellen und der Genehmigungsbehörde mitteilen. Sie sind dann bei der Festlegung einer neuen Motorenfamilie zu berücksichtigen.

2.3.3.
Zusätzliche Kriterien

Zusätzlich zu den in Absatz 2.4 aufgeführten Kenndaten kann der Hersteller weitere Kriterien für die Festlegung kleinerer Motorenfamilien einführen. Diese Kenndaten sind nicht unbedingt solche, die sich auf das Emissionsniveau auswirken.

2.4.
Kenndaten für die Festlegung der Motorenfamilie

2.4.1.
Verbrennungszyklus

(a)
Zweitakt
(b)
Viertakt
(c)
Rotationskolbenmotor
(d)
Sonstiges

2.4.2.
Anordnung der Zylinder

2.4.2.1.
Lage der Zylinder im Block
(a)
Ein Zylinder
(b)
V
(c)
Reihenmotor
(d)
Gegenkolbenmotor
(e)
Sternmotor
(f)
andere Anordnung (Boxermotor, W-förmig usw.).
2.4.2.2.
Lage der Zylinder zueinander
Motoren mit identischem Block können derselben Motorenfamilie angehören, wenn sie dasselbe Zylinderstichmaß haben.

2.4.3.
Hauptkühlmittel

a)
Luft
b)
Wasser
c)
Öl

2.4.4.
Einzelhubraum je Zylinder

2.4.4.1.
Motor mit einem Einzelhubraum je Zylinder ≥ 750 cm3
Motoren mit einem Einzelhubraum je Zylinder von ≥ 750 cm3 können zu einer Motorenfamilie zusammengefasst werden, wenn der Streubereich der Einzelhubräume je Zylinder nicht mehr als 15 % des größten Einzelhubraums je Zylinder innerhalb der Motorenfamilie beträgt.
2.4.4.2.
Motor mit einem Einzelhubraum je Zylinder < 750 cm3
Motoren mit einem Einzelhubraum je Zylinder von < 750 cm3 können zu einer Motorenfamilie zusammengefasst werden, wenn der Streubereich der Einzelhubräume je Zylinder nicht mehr als 30 % des größten Einzelhubraums je Zylinder innerhalb der Motorenfamilie beträgt.
2.4.4.3.
Motoren mit größerem Streubereich der Einzelhubräume je Zylinder
Unbeschadet der Nummern 2.4.4.1 und 2.4.4.2 können Motoren mit Einzelhubräumen je Zylinder, die außerhalb des in den Absätzen 2.4.4.1 und 2.4.4.2 genannten Streubereichs liegen, vorbehaltlich der Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu einer Motorenfamilie zusammengefasst werden. Die Entscheidung über die Genehmigung ist auf technische Aspekte (Berechnungen, Simulationen, Versuchsergebnisse usw.) zu gründen, die belegen, dass Werte außerhalb dieses Streubereichs keinen nennenswerten Einfluss auf die Abgasemissionen haben.

2.4.5.
Art der Luftansaugung

(a)
Saugmotoren
(b)
Aufgeladene Motoren
(c)
Aufgeladene Motoren mit Ladeluftkühlung

2.4.6.
Kraftstoffart

(a)
Diesel (nicht für den Straßenverkehr bestimmtes Gasöl)
(b)
Ethanol für bestimmte Selbstzündungsmotoren (ED95)
(c)
Benzin (E10)
(d)
Ethanol (E85)
(e)
Erdgas/Biomethan

(1)
Universalkraftstoff — Kraftstoff mit hohem Heizwert ( „H-Gas” ) und Kraftstoff mit niedrigem Heizwert ( „L-Gas” )
(2)
Kraftstoff mit Gasgruppeneinschränkung — Kraftstoff mit hohem Heizwert (H-Gas)
(3)
Kraftstoff mit Gasgruppeneinschränkung — Kraftstoff mit niedrigem Heizwert (L-Gas)
(4)
kraftstoffspezifisch (LNG)

(f)
Flüssiggas (LPG)

2.4.7.
Verwendbare Kraftstoffe

(a)
nur flüssiger Kraftstoff
(b)
nur gasförmiger Kraftstoff
(c)
Zweistoff Typ 1A
(d)
Zweistoff Typ 1B
(e)
Zweistoff Typ 2 A
(f)
Zweistoff Typ 2 B
(g)
Zweistoff Typ 3B

2.4.8.
Art/Ausführung des Brennraums

(a)
offener Brennraum
(b)
unterteilter Brennraum
(c)
andere Typen

2.4.9.
Art der Zündung

(a)
Fremdzündung
(b)
Selbstzündung

2.4.10.
Ventile und Kanäle

(a)
Anordnung
(b)
Zahl der Ventile je Zylinder

2.4.11.
Kraftstoffsystem

(a)
Pumpe, Hochdruckleitung und Einspritzdüse
(b)
Reihen- oder Verteilereinspritzpumpe
(c)
Pumpe-Düse-System
(d)
Speichereinspritzung
(e)
Vergaser
(f)
Saugrohreinspritzung
(g)
Direkteinspritzung
(h)
Mischer
(i)
Sonstiges

2.4.12.
Weitere Einrichtungen

(a)
Abgasrückführung (AGR)
(b)
Wassereinspritzung
(c)
Lufteinblasung
(d)
Sonstiges

2.4.13.
Elektronische Steuerungstechnik

Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines elektronischen Motorsteuergerätes (ECU) ist ein wesentliches Kriterium für die Eingrenzung einer Motorenfamilie. Bei elektronisch gesteuerten Motoren muss der Hersteller anhand technischer Angaben darlegen, warum er die Motoren zu einer Motorenfamilie zusammenfasst, d. h., den Angaben muss zu entnehmen sein, dass die Motoren voraussichtlich dieselben Emissionsgrenzwerte einhalten. Die elektronische Drehzahlregelung bedingt nicht die Zugehörigkeit zu einer anderen Motorenfamilie als der von Motoren mit mechanischer Regelung. Die Notwendigkeit, elektronisch gesteuerte und mechanisch gesteuerte Motoren gesondert zu behandeln, erstreckt sich nur auf die Merkmale der Kraftstoffeinspritzung, z. B. auf Steuerzeiten, Druck, Einspritzratensteuerung usw.

2.4.14.
Abgasnachbehandlungssysteme

Die Funktion und Kombination folgender Einrichtungen zur Abgasnachbehandlung werden als Zugehörigkeitskriterien für eine Motorenfamilie betrachtet:
(a)
Oxidationskatalysator
(b)
DeNOx-System mit selektiver NOx-Reduktion (Zusatz eines Reduktionsmittels)
(c)
Andere DeNOx-Systeme
(d)
Partikelnachbehandlungssystem mit passiver Regenerierung:

(1)
Wandstrom
(2)
kein Wandstrom

(e)
Partikelnachbehandlungssystem mit aktiver Regenerierung:

(1)
Wandstrom
(2)
kein Wandstrom

(f)
Sonstige Partikelnachbehandlungssysteme
(g)
Sonstige Einrichtungen
Wird ein ohne Abgasnachbehandlungssystem zertifizierter Motor (sei es als Stammmotor oder als einer Motorenfamilie zugehörend) nachträglich mit einem Oxidationskatalysator (nicht mit einem Partikelnachbehandlungssystem) ausgerüstet, so kann er in seiner bisherigen Motorenfamilie verbleiben, sofern er nicht unterschiedliche Anforderungen an den Kraftstoff stellt. Stellt ein Motor nach Ausrüstung mit einem Abgasnachbehandlungssystem andere Anforderungen an den Kraftstoff (z. B. Kraftstoff mit besonderen Additiven, damit das Partikelnachbehandlungssystem sich regenerieren kann), so ist die Entscheidung über seinen Verbleib in der bisherigen Motorenfamilie auf technische Angaben des Herstellers zu gründen. Diese Angaben müssen erkennen lassen, dass der Motor mit dieser Ausrüstung voraussichtlich dieselben Emissionsgrenzwerte einhält wie ohne sie. Wurde ein Motor mit Abgasnachbehandlungssystem als Stammmotor oder einer Motorenfamilie zugehörend zertifiziert, deren Stammmotor mit demselben Abgasnachbehandlungssystem ausgestattet ist wie er, so kann dieser Motor ohne Abgasnachbehandlungssystem nicht derselben Motorenfamilie angehören.

2.4.15.
Zweistoffmotoren

Alle Motortypen innerhalb einer Zweistoff-Motorenfamilie gehören demselben, in Abschnitt 2 definierten Zweistoff-Motortyp (z. B. Typ 1A, Typ 2B usw.) an und werden mit Kraftstoffen derselben Typen oder gegebenenfalls mit den gemäß dieser Regelung hinsichtlich der Kraftstoffgruppe als gleichwertig geltenden Kraftstoffen betrieben. Sie müssen neben ihrer Zugehörigkeit zum selben Zweistofftyp im jeweiligen Prüfzyklus ein Gas-Energie-Verhältnis (GERcycle) aufweisen, dessen Höchstwert im Bereich von 70 bis 100 % des Wertes des Motortyps mit dem höchsten GERcycle liegt.

2.4.16. Ansauglufttemperatur für Motoren der Klasse NRS < 19 kW:
(a)
umfasst Motoren der Typen zur Verwendung im Schneeschleudern: Motoren werden mit einer Ansauglufttemperatur von 0 °C bis – 5 °C geprüft;
(b)
umfasst nicht ausschließlich Motoren der Typen zur Verwendung im Schneeschleudern: Motoren werden mit einer Ansauglufttemperatur von 25 ± 5 °C von geprüft.

2.4.17.
Klasse hinsichtlich der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP)

Weisen Motoren der Klassen in Anhang V Tabelle V-3 oder V-4 der Verordnung (EU) 1016/1628 andere Emissions-Dauerhaltbarkeitsperioden auf, geben die Hersteller die EDP-Klasse wie folgt an:
(a)
Klasse 1 (Produkte zur privaten Nutzung)
(b)
Klasse 2 (Produkte zur halbgewerblichen Nutzung)
(c)
Klasse 3 (Produkte zur gewerblichen Nutzung)

3.
Wahl des Stammmotors

3.1.
Allgemeines

3.1.1. Sobald die Motorenfamilie von der Genehmigungsbehörde genehmigt worden ist, muss das Hauptkriterium für die Bestimmung des Stammmotors der Familie das der höchsten Kraftstoffförderung je Hub und Zylinder bei der angegebenen Drehzahl des maximalen Drehmoments sein. Stimmen zwei oder mehr Motoren in diesem Merkmal überein, so ist der Stammmotor anhand des zweiten Kriteriums zu definieren, nämlich der höchsten Kraftstoffförderung je Hub bei Nenndrehzahl.

3.1.2. Die Genehmigungsbehörde kann es für angebracht halten, die schlechtesten Emissionswerte der Motorenfamilie durch Prüfung eines anderen oder eines weiteren Motors zu ermitteln. In diesem Fall müssen die Beteiligten über die Angaben verfügen, mit denen innerhalb der Motorenfamilie die Motoren mit den voraussichtlich höchsten Emissionswerten ermittelt werden können.

3.1.3. Weisen die Motoren innerhalb einer Motorenfamilie weitere variable Leistungsmerkmale auf, bei denen von einer Beeinflussung der Abgasemissionen ausgegangen werden kann, so sind diese Merkmale ebenfalls zu bestimmen und bei der Auswahl des Stammmotors zu berücksichtigen.

3.1.4. Halten die Motoren einer Motorenfamilie über unterschiedliche Emissions-Dauerhaltbarkeitsperioden dieselben Emissionsgrenzwerte ein, so ist das bei der Auswahl des Stammmotors zu berücksichtigen.

3.2.
Sonderfälle

3.2.1. Bei der Auswahl des Stammmotors für jede Motorenfamilie mit variabler Drehzahl der Klasse IWP, die wenigstens einen Motortyp umfasst, der für andere Anwendungen der Binnenschifffahrt gemäß Absatz 1.1.1.2 in Verkehr gebracht werden soll, gelten die Anforderungen des Absatzes 3.1.1 auf der Grundlage des E3 NRSC. Bei der Bewertung in Bezug auf die Anforderungen der Absätze 3.1.2, 3.1.3 und 3.1.4 sind alle NRSC zu berücksichtigen, für welche ein Motor typgenehmigt wird.

3.2.2. Bei der Auswahl des Stammmotors für jede Motorenfamilie mit konstanter Drehzahl, die wenigstens einen Motortyp mit anderen konstanten Drehzahlen gemäß Absatz 1.1.2.3 umfasst, erfolgt die Bewertung in Bezug auf die Anforderungen des Absatzes 3.1 für jede konstante Drehzahl jedes Motortyps.

3.2.3. Bei der Auswahl des Stammmotors für jede Motorenfamilie mit konstanter Drehzahl der Klasse IWP, die wenigstens einen Motortyp umfasst, der für IWA-Anwendungen mit konstanter Drehzahl gemäß Absatz 1.1.2.4 in Verkehr gebracht werden soll, gelten die Anforderungen des Absatzes 3.1.1 auf der Grundlage des E3 NRSC. Bei der Bewertung in Bezug auf die Anforderungen der Absätze 3.1.2, 3.1.3 und 3.1.4 sind alle NRSC zu berücksichtigen, für welche ein Motor typgenehmigt wurde.

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