ANHANG V VO (EU) 2017/656

Nummerierungsschema für den EU-Typgenehmigungsbogen

1. Die EU-Typgenehmigungsbogen sind gemäß diesem Anhang zu nummerieren.

2. Die EU-Typgenehmigungsnummer besteht aus insgesamt fünf nachstehend beschriebenen Abschnitten. Die Abschnitte der Typgenehmigungsnummer werden jeweils durch das Zeichen „*” getrennt.

2.1. Abschnitt 1 bezeichnet den Mitgliedstaat, der die EU-Typgenehmigung ausstellt; er beginnt mit dem Kleinbuchstaben „e” gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats; dies gilt für alle EU-Typgenehmigungsnummern:
1Deutschland19Rumänien
2Frankreich20Polen
3Italien21Portugal
4Niederlande23Griechenland
5Schweden24Irland
6Belgien25Kroatien
7Ungarn26Slowenien
8Tschechische Republik27Slowakei
9Spanien29Estland
11Vereinigtes Königreich32Lettland
12Österreich34Bulgarien
13Luxemburg36Litauen
17Finnland49Zypern
18Dänemark50Malta

2.2. Abschnitt 2 bezeichnet die Nummer der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Form 2016/1628;

2.3. Abschnitt 3 bezeichnet drei unterschiedliche Elemente:
2.3.1.
die Nummer der letzten Änderungsverordnung, nach der die EU-Typgenehmigung erteilt wurde. Wenn es keine Änderungsverordnung gibt, wird die unter Nummer 2.2 aufgeführte Verordnung wiederholt;
2.3.2.
hinter ihr folgt die entsprechende Motorklassenkennung aus Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4;
2.3.3.
dahinter folgen ein Schrägstrich ( „/” ) und der entsprechende Kraftstofftypcode aus Anlage 1 Tabelle 2 Spalte 3;
2.3.3.1.
bei Zweistoffmotoren wird das jeweilige Zweistoff-Suffix aus Tabelle 3 Spalte 2 hinzugefügt, um den gasförmigen Kraftstoff zu bezeichnen;

2.4. Abschnitt 4 bezeichnet die EU-Typgenehmigungsnummer und besteht aus einer fortlaufenden Nummer, die aus vier — gegebenenfalls vorne mit Nullen aufgefüllten — Stellen besteht und mit „0001” beginnt;

2.5. Abschnitt 5 bezeichnet die Nummer der Erweiterung der EU-Typgenehmigung und besteht aus einer fortlaufenden Nummer, die aus zwei — gegebenenfalls vorne mit Nullen aufgefüllten — Stellen besteht und mit „00” beginnt;

2.6. Lediglich in der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung des Motors entfällt Abschnitt 2.5.

3.
Format der EU-Typgenehmigungsnummern mit fünf fiktiven Nummern für Erklärungszwecke

3.1. Beispiel einer EU-Typgenehmigungsnummer für einen Motor der Klasse NRSh-v-1b für Benzinbetrieb, die von den Niederlanden erteilt und dreimal erweitert worden ist: e4*2016/1628*2017/RRRSHB3/P*0078*03
e4=
Niederlande (Abschnitt 1)
2016/1628=
Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 (Abschnitt 2)
2017/RRRSHB3/P=
Verordnung (EU) 2017/RRR zur Bezeichnung der jüngsten Änderungsverordnung sowie die Zeichen SHB3/P, denen zufolge es sich um einen Motor der Klasse und Unterklasse NRSh-v-1b und der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiodenklasse (EDP-Klasse) 3 handelt, zwar gemäß den Codes, die in Anlage 1 Tabelle 1 bzw. 2 aufgeführt sind (Abschnitt 3)
0078=
laufende Nummer der EU-Typgenehmigung (Abschnitt 4)
03=
Nummer der Erweiterung (Abschnitt 5)
Wird diese Nummer für die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung verwendet, so ist sie wie folgt darzustellen: e4*2016/1628*2017/RRRSHB3/P*0078

3.2. Beispiel einer noch nicht erweiterten und von Frankreich erteilten EU-Typgenehmigungsnummer für einen Zweitstoffmotor der Klasse NRE-c-3 Typ 1A für den Betrieb mit einem gasförmigen Kraftstoff des Typs LN2 (eine bestimmte Mischung aus verflüssigtem Erdgas und verflüssigtem Biomethan, die zu einem λ-Verschiebungsfaktor führt, der sich höchstens um 3 % von dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 aufgeführten λ-Verschiebungsfaktor des Gases G20 unterscheidet und dessen Ethangehalt höchstens 1,5 % beträgt): e2*2016/1628*2016/1628EC3/1A7*0003*00
e2=
Frankreich (Abschnitt 1)
2016/1628=
Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 (Abschnitt 2)
2016/1628EC3/1A7=
Wiederholung der Verordnung (EU) 2016/1628, um zu zeigen, dass sie noch nicht geändert worden ist. Die Zeichen „EC3” zeigen, dass es sich um einen Motor der Klasse NRC-c-3 handelt. Die Zeichen „1A” zeigen, dass es sich um einen Zweitstoffmotor des Typs 1A handelt. Das Suffix 7 zeigt, dass es sich um einen gasförmigen Kraftstoff des Typs LN2 (eine bestimmte Mischung aus verflüssigtem Erdgas und verflüssigtem Biomethan, die zu einem λ-Verschiebungsfaktor führt, der sich höchstens um 3 % von dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 aufgeführten λ-Verschiebungsfaktor des Gases G20 unterscheidet) handelt, und zwar gemäß den Codes in Anlage 1 Tabelle 1 bzw. 2 bzw. 3 (Abschnitt 3)
0003=
laufende Nummer der EU-Typgenehmigung (Abschnitt 4)
00=
Nummer der Erweiterung (Abschnitt 5)
Wird diese Nummer für die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung verwendet, so ist sie wie folgt darzustellen: e2*2016/1628*2016/1628 EC3/1A7*0003

3.3. Beispiel einer EU-Typgenehmigungsnummer für einen Motor des Typs RLL-v-1 gemäß den Emissionsgrenzwerten für Dieselkraftstoff für Motoren mit besonderer Zweckbestimmung (SPE), die von Österreich ausgestellt und zweimal erweitert worden ist: e12*2016/1628*2017/RRRLV1S/D*0331*02
e12=
Österreich (Abschnitt 1)
2016/1628=
Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 (Abschnitt 2)
2017/RRRLV1S/D=
Verordnung (EU) 2017/RRR zur Bezeichnung der jüngsten Änderungsverordnung sowie die Zeichen „LV1S/D” , denen zufolge es sich um einen Lokomotivenmotor handelt, der die Emissionsgrenzwerte für SPE-Motoren erfüllt und für den Betrieb mit Dieselkraftstoff typgenehmigt ist, und zwar gemäß den Codes, die in Anlage 1 Tabelle 1 bzw. 2 aufgeführt sind (Abschnitt 3).
0331=
laufende Nummer der EU-Typgenehmigung (Abschnitt 4)
02=
Nummer der Erweiterung (Abschnitt 5)
Wird diese Nummer für die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung verwendet, so ist sie wie folgt darzustellen: e12*2016/1628*2017/RRRLV1S/D*0331

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