ANHANG V VO (EU) 2017/656
Nummerierungsschema für den EU-Typgenehmigungsbogen
1. Die EU-Typgenehmigungsbogen sind gemäß diesem Anhang zu nummerieren.
2.
Die EU-Typgenehmigungsnummer besteht aus insgesamt fünf nachstehend beschriebenen Abschnitten. Die Abschnitte der Typgenehmigungsnummer werden jeweils durch das Zeichen „*” getrennt.
2.1.
Abschnitt 1 bezeichnet den Mitgliedstaat, der die EU-Typgenehmigung ausstellt; er beginnt mit dem Kleinbuchstaben „e” gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats; dies gilt für alle EU-Typgenehmigungsnummern:
| 1 | Deutschland | 19 | Rumänien |
| 2 | Frankreich | 20 | Polen |
| 3 | Italien | 21 | Portugal |
| 4 | Niederlande | 23 | Griechenland |
| 5 | Schweden | 24 | Irland |
| 6 | Belgien | 25 | Kroatien |
| 7 | Ungarn | 26 | Slowenien |
| 8 | Tschechische Republik | 27 | Slowakei |
| 9 | Spanien | 29 | Estland |
| 11 | Vereinigtes Königreich | 32 | Lettland |
| 12 | Österreich | 34 | Bulgarien |
| 13 | Luxemburg | 36 | Litauen |
| 17 | Finnland | 49 | Zypern |
| 18 | Dänemark | 50 | Malta |
2.2. Abschnitt 2 bezeichnet die Nummer der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Form 2016/1628;
2.3.
Abschnitt 3 bezeichnet drei unterschiedliche Elemente:
- 2.3.1.
- die Nummer der letzten Änderungsverordnung, nach der die EU-Typgenehmigung erteilt wurde. Wenn es keine Änderungsverordnung gibt, wird die unter Nummer 2.2 aufgeführte Verordnung wiederholt;
- 2.3.2.
- hinter ihr folgt die entsprechende Motorklassenkennung aus Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4;
- 2.3.3.
- dahinter folgen ein Schrägstrich ( „/” ) und der entsprechende Kraftstofftypcode aus Anlage 1 Tabelle 2 Spalte 3;
- 2.3.3.1.
- bei Zweistoffmotoren wird das jeweilige Zweistoff-Suffix aus Tabelle 3 Spalte 2 hinzugefügt, um den gasförmigen Kraftstoff zu bezeichnen;
2.4. Abschnitt 4 bezeichnet die EU-Typgenehmigungsnummer und besteht aus einer fortlaufenden Nummer, die aus vier — gegebenenfalls vorne mit Nullen aufgefüllten — Stellen besteht und mit „0001” beginnt;
2.5. Abschnitt 5 bezeichnet die Nummer der Erweiterung der EU-Typgenehmigung und besteht aus einer fortlaufenden Nummer, die aus zwei — gegebenenfalls vorne mit Nullen aufgefüllten — Stellen besteht und mit „00” beginnt;
2.6. Lediglich in der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung des Motors entfällt Abschnitt 2.5.
- 3.
- Format der EU-Typgenehmigungsnummern mit fünf fiktiven Nummern für Erklärungszwecke
3.1.
Beispiel einer EU-Typgenehmigungsnummer für einen Motor der Klasse NRSh-v-1b für Benzinbetrieb, die von den Niederlanden erteilt und dreimal erweitert worden ist:
e4*2016/1628*2017/RRRSHB3/P*0078*03
- e4=
- Niederlande (Abschnitt 1)
- 2016/1628=
- Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 (Abschnitt 2)
- 2017/RRRSHB3/P=
- Verordnung (EU) 2017/RRR zur Bezeichnung der jüngsten Änderungsverordnung sowie die Zeichen SHB3/P, denen zufolge es sich um einen Motor der Klasse und Unterklasse NRSh-v-1b und der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiodenklasse (EDP-Klasse) 3 handelt, zwar gemäß den Codes, die in Anlage 1 Tabelle 1 bzw. 2 aufgeführt sind (Abschnitt 3)
- 0078=
- laufende Nummer der EU-Typgenehmigung (Abschnitt 4)
- 03=
- Nummer der Erweiterung (Abschnitt 5)
Wird diese Nummer für die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung verwendet, so ist sie wie folgt darzustellen:
e4*2016/1628*2017/RRRSHB3/P*0078
3.2.
Beispiel einer noch nicht erweiterten und von Frankreich erteilten EU-Typgenehmigungsnummer für einen Zweitstoffmotor der Klasse NRE-c-3 Typ 1A für den Betrieb mit einem gasförmigen Kraftstoff des Typs LN2 (eine bestimmte Mischung aus verflüssigtem Erdgas und verflüssigtem Biomethan, die zu einem λ-Verschiebungsfaktor führt, der sich höchstens um 3 % von dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 aufgeführten λ-Verschiebungsfaktor des Gases G20 unterscheidet und dessen Ethangehalt höchstens 1,5 % beträgt):
e2*2016/1628*2016/1628EC3/1A7*0003*00
- e2=
- Frankreich (Abschnitt 1)
- 2016/1628=
- Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 (Abschnitt 2)
- 2016/1628EC3/1A7=
- Wiederholung der Verordnung (EU) 2016/1628, um zu zeigen, dass sie noch nicht geändert worden ist. Die Zeichen „EC3” zeigen, dass es sich um einen Motor der Klasse NRC-c-3 handelt. Die Zeichen „1A” zeigen, dass es sich um einen Zweitstoffmotor des Typs 1A handelt. Das Suffix 7 zeigt, dass es sich um einen gasförmigen Kraftstoff des Typs LN2 (eine bestimmte Mischung aus verflüssigtem Erdgas und verflüssigtem Biomethan, die zu einem λ-Verschiebungsfaktor führt, der sich höchstens um 3 % von dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 aufgeführten λ-Verschiebungsfaktor des Gases G20 unterscheidet) handelt, und zwar gemäß den Codes in Anlage 1 Tabelle 1 bzw. 2 bzw. 3 (Abschnitt 3)
- 0003=
- laufende Nummer der EU-Typgenehmigung (Abschnitt 4)
- 00=
- Nummer der Erweiterung (Abschnitt 5)
Wird diese Nummer für die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung verwendet, so ist sie wie folgt darzustellen:
e2*2016/1628*2016/1628 EC3/1A7*0003
3.3.
Beispiel einer EU-Typgenehmigungsnummer für einen Motor des Typs RLL-v-1 gemäß den Emissionsgrenzwerten für Dieselkraftstoff für Motoren mit besonderer Zweckbestimmung (SPE), die von Österreich ausgestellt und zweimal erweitert worden ist:
e12*2016/1628*2017/RRRLV1S/D*0331*02
- e12=
- Österreich (Abschnitt 1)
- 2016/1628=
- Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 (Abschnitt 2)
- 2017/RRRLV1S/D=
- Verordnung (EU) 2017/RRR zur Bezeichnung der jüngsten Änderungsverordnung sowie die Zeichen „LV1S/D” , denen zufolge es sich um einen Lokomotivenmotor handelt, der die Emissionsgrenzwerte für SPE-Motoren erfüllt und für den Betrieb mit Dieselkraftstoff typgenehmigt ist, und zwar gemäß den Codes, die in Anlage 1 Tabelle 1 bzw. 2 aufgeführt sind (Abschnitt 3).
- 0331=
- laufende Nummer der EU-Typgenehmigung (Abschnitt 4)
- 02=
- Nummer der Erweiterung (Abschnitt 5)
Wird diese Nummer für die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung verwendet, so ist sie wie folgt darzustellen:
e12*2016/1628*2017/RRRLV1S/D*0331
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