ANHANG VII VO (EU) 2017/656

Format für die Liste von Motoren nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628

1.1. Marke(n) (Handelsmarke(n) des Herstellers): …

1.2. Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

1.3. Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

1.4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des bevollmächtigten Vertreters des Herstellers: …

1.5. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

1.7. Listen-Nummer (0): …

1.7.1. Grund für Einreichung der Liste (1): Jährlich/Stufe V/Typgenehmigungsbehörde (2)

1.7.2. Datum des Beginns des Listenzeitraums (TT/MM/JJJJ): …

1.7.3. Datum des Endes des Listenzeitraums (TT/MM/JJJJ): …

Motorenfamilienbezeichnung/Motortypbezeichnung (3): Klasse und Unterklasse (4) Anzahl der im Listenzeitraum hergestellten Motoren Motorkennnummer (5) Monat und Jahr der Produktionseinstellung (MM/JJJJ) (6)
Erster Motor Letzter Motor
Motorenfamilie 1
Typ 1
Typ …
Typ i
Motorenfamilie …
Typ 1
Typ …
Typ j
Motorenfamilie n
Typ 1
Typ …
Typ k

Erläuterungen zu Anhang VII

(Fußnotenverweise, Fußnoten und Erläuterungen, die nicht in der Liste der gemäß den erteilten EU-Typgenehmigungen hergestellten Motoren anzugeben sind)

(0)
Folgender Code ist zu verwenden: JJJJ/nn. Dabei ist JJJJ das Jahr der Erstellung der Liste und nn die laufende Nummer der in diesem Jahr vorgelegten Listen.
(1)
Anzugeben ist einer der folgenden Codes:

Jährlich
für Listen, die innerhalb von 45 Tagen nach Ende jedes Kalenderjahrs eingereicht werden;
Stufe V
für Listen, die unmittelbar nach dem jeweiligen Datum für das Inverkehrbringen von Motoren laut Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 eingereicht werden;
Typgenehmigungsbehörde
für Listen, die an einem anderen, von der Genehmigungsbehörde gegebenenfalls festgelegten Datum eingereicht werden.

(2)
Nicht verwendete Wahlmöglichkeiten durchstreichen oder nur die verwendeten Möglichkeiten angeben.
(3)
Angabe der Motortypbezeichnung/Motorenfamilienbezeichnung entsprechend den Positionen 1.6 und 3.1.1 des Beschreibungsbogens gemäß Anhang I Anlage 3.
(4)
Zutreffende Wahlmöglichkeit für die Klasse und Unterklasse gemäß Position 1.7 des Beschreibungsbogens nach Anhang I Anlage 3 Teil A angeben.
(5)
Wird nur angewendet, wenn die Korrelation der Motorkennnummer mit den entsprechenden Motortypen sowie gegebenenfalls Motorenfamilien und den EU-Typgenehmigungsnummern vom Motorenkodierungssystem (Motortypbezeichnung/Motorenfamilienbezeichnung) nicht gekennzeichnet wird.
(6)
Wird nur angewendet, wenn der Hersteller die Produktion der Motoren eines genehmigten Typs oder einer genehmigten Motorenfamilie einstellt; in diesem Fall sind der Monat und das Jahr der Produktion des letzten Motors anzugeben.

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