ANHANG VII VO (EU) 2017/656
Format für die Liste von Motoren nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628
1.1. Marke(n) (Handelsmarke(n) des Herstellers): …
1.2. Handelsname(n) (sofern vorhanden): …
1.3. Firmenname und Anschrift des Herstellers: …
1.4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des bevollmächtigten Vertreters des Herstellers: …
1.5. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …
1.7. Listen-Nummer (0): …1.7.1. Grund für Einreichung der Liste (1): Jährlich/Stufe V/Typgenehmigungsbehörde (2)
1.7.2. Datum des Beginns des Listenzeitraums (TT/MM/JJJJ): …
1.7.3. Datum des Endes des Listenzeitraums (TT/MM/JJJJ): …
Motorenfamilienbezeichnung/Motortypbezeichnung (3): | Klasse und Unterklasse (4) | Anzahl der im Listenzeitraum hergestellten Motoren | Motorkennnummer (5) | Monat und Jahr der Produktionseinstellung (MM/JJJJ) (6) | |
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Erster Motor | Letzter Motor | ||||
Motorenfamilie 1 | |||||
Typ 1 | |||||
Typ … | |||||
Typ i | |||||
Motorenfamilie … | |||||
Typ 1 | |||||
Typ … | |||||
Typ j | |||||
Motorenfamilie n | |||||
Typ 1 | |||||
Typ … | |||||
Typ k |
Erläuterungen zu Anhang VII
(Fußnotenverweise, Fußnoten und Erläuterungen, die nicht in der Liste der gemäß den erteilten EU-Typgenehmigungen hergestellten Motoren anzugeben sind)
- (0)
- Folgender Code ist zu verwenden: JJJJ/nn. Dabei ist JJJJ das Jahr der Erstellung der Liste und nn die laufende Nummer der in diesem Jahr vorgelegten Listen.
- (1)
-
Anzugeben ist einer der folgenden Codes:
- Jährlich
- für Listen, die innerhalb von 45 Tagen nach Ende jedes Kalenderjahrs eingereicht werden;
- Stufe V
- für Listen, die unmittelbar nach dem jeweiligen Datum für das Inverkehrbringen von Motoren laut Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 eingereicht werden;
- Typgenehmigungsbehörde
- für Listen, die an einem anderen, von der Genehmigungsbehörde gegebenenfalls festgelegten Datum eingereicht werden.
- (2)
- Nicht verwendete Wahlmöglichkeiten durchstreichen oder nur die verwendeten Möglichkeiten angeben.
- (3)
- Angabe der Motortypbezeichnung/Motorenfamilienbezeichnung entsprechend den Positionen 1.6 und 3.1.1 des Beschreibungsbogens gemäß Anhang I Anlage 3.
- (4)
- Zutreffende Wahlmöglichkeit für die Klasse und Unterklasse gemäß Position 1.7 des Beschreibungsbogens nach Anhang I Anlage 3 Teil A angeben.
- (5)
- Wird nur angewendet, wenn die Korrelation der Motorkennnummer mit den entsprechenden Motortypen sowie gegebenenfalls Motorenfamilien und den EU-Typgenehmigungsnummern vom Motorenkodierungssystem (Motortypbezeichnung/Motorenfamilienbezeichnung) nicht gekennzeichnet wird.
- (6)
- Wird nur angewendet, wenn der Hersteller die Produktion der Motoren eines genehmigten Typs oder einer genehmigten Motorenfamilie einstellt; in diesem Fall sind der Monat und das Jahr der Produktion des letzten Motors anzugeben.
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