Artikel 2 VO (EU) 2017/78
EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen bezüglich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme
(1) Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde gemäß Artikel 3 Absatz 29 der Richtlinie 2007/46/EG einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs bezüglich seines auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems vor.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 wird anhand eines in Anhang I Teil 1 enthaltenen Musters erstellt.
(3) Sind die einschlägigen Anforderungen in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79 erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG–Typgenehmigung und stellt eine Bescheinigung über die EG-Typgenehmigung aus, die nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Schema nummeriert ist.
Ein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.
(4) Die EG-Typgenehmigung wird nach dem in Anhang I Teil 2 enthaltenen Muster erstellt.
(5) Der Hersteller stellt in der Betriebsanleitung Informationen über die Datenverarbeitung im Rahmen des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems zur Verfügung und hält sich dabei an das in Anhang I Teil 3 dieser Verordnung enthaltene Muster.
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