Artikel 3 VO (EU) 2017/78
EG-Typgenehmigung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten oder von Bauteilen für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme
(1) Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde gemäß Artikel 3 Absatz 29 der Richtlinie 2007/46/EG einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs für einen Typ einer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit oder einen Typ eines Bauteils für ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System vor.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 wird nach dem in Anhang II Teil 1 dieser Verordnung enthaltenen Muster erstellt.
(3) Sind die einschlägigen technischen Anforderungen in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79 hinsichtlich Bauteilen und Artikel 7 hinsichtlich selbstständiger technischer Einheiten erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG–Typgenehmigung und stellt eine Bescheinigung über die EG-Typgenehmigung aus, die nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Schema nummeriert ist.
Ein Mitgliedstaat darf die so zugeteilte Nummer keinem anderen Typ einer selbstständigen technischen Einheit oder eines Bauteils zuteilen.
(4) Die EG-Typgenehmigung wird nach dem in Anhang II Teil 2 enthaltenen Muster erstellt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.