Artikel 3 VO (EU) 2017/79
Mehrstufen-Genehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung
Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung der in Anhang II Teil A Abschnitt 5.1 und 5.5 der Richtlinie 2007/46/EG festgelegten Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung behalten die auf einer früheren Stufe hinsichtlich des Einbaus eines auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in das (Grund-)Fahrzeug erteilten Typgenehmigungen ihre Gültigkeit, vorausgesetzt, dass das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System und die einschlägigen Sensoren nicht verändert werden.
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