Artikel 4 VO (EU) 2017/79

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)
„Fahrzeugtyp in Bezug auf den Einbau eines auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems” Kraftfahrzeuge, die sich in wesentlichen Punkten wie den Merkmalen des Einbaus im Fahrzeug sowie der Funktionsweise und Leistung der wesentlichen Ausrüstungsteile für das Auslösen eines bordeigenen Notrufs nicht voneinander unterscheiden;
(2)
„Typ einer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit” eine Kombination spezifischer Ausrüstungsteile, die sich in wesentlichen Punkten wie Merkmale, Funktionsweise und Eignung für das Auslösen eines bordeigenen Notrufs, wenn sie in ein Kraftfahrzeug eingebaut sind, nicht voneinander unterscheiden;
(3)
„Typ eines Bauteils für ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System” spezifische Ausrüstungsteile, die sich in wesentlichen Punkten wie Merkmale, Funktionsweise und Eignung zur Erleichterung der Auslösung eines bordeigenen Notrufs bei Einbau in eine auf dem 112-Notruf basierende bordeigene selbstständige technische eCall-Einheit oder ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System nicht voneinander unterscheiden;
(4)
„repräsentative Anordnung der Teile” alle Teile eines auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems, die erforderlich sind, um einen bordeigenen Notruf mit Erfolg zu dem minimalen Datensatz (MSD) zu ergänzen und zu übermitteln, der in der Norm EN 15722:2015 „Intelligente Transportsysteme — Elektronische Sicherheit — Minimaler Datensatz für den elektronischen Notruf eCall” genannt wird; dazu gehören das Steuergerät, die Stromversorgung, das Mobilfunknetz-Kommunikationsmodul, der Empfänger für das globale Satellitennavigationssystem und die externe Antenne für das globale Satellitennavigationssystem sowie deren Verbindungen und Leitungen;
(5)
„Steuergerät” ein Bauteil des bordeigenen eCall-Systems, das die kombinierte Funktionsweise aller Module, Bauteile und Merkmale des Systems gewährleisten soll;
(6)
„Stromversorgung” das Bauteil, das das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System mit Strom versorgt, ggf. auch eine Reserveversorgung, die das System nach der in Anhang I Abschnitt 2.3 aufgeführten Prüfung mit Strom versorgt;
(7)
„eCall-Protokolldatei” jede Aufzeichnung, die zum Zeitpunkt einer automatischen oder manuellen Auslösung eines eCalls entsteht, die im internen Speicher des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems gespeichert wird und nur aus dem MSD besteht;
(8)
„globales Satellitennavigationssystem (GNSS)” eine Infrastruktur, die aus einer Satellitenkonstellation und einem Netz von Bodenstationen besteht, die Nutzer, die über einen geeigneten Empfänger verfügen, mit genauen zeitlichen und Geolokalisierungsdaten versorgt;
(9)
„satellitengestütztes Erweiterungssystem (SBAS)” ein regionales Satellitennavigationssystem zur Überwachung und Korrektur von Signalen, die von bestehenden globalen Satellitennavigationssystemen gesendet werden und den Nutzern eine bessere Leistung in Bezug auf Genauigkeit und Integrität bieten;
(10)
„Kaltstartmodus” den Zustand eines GNSS-Empfängers, wenn Positions-, Geschwindigkeits-, Zeit-, Almanach- und Ephemeridendaten nicht im Empfänger gespeichert werden und die Navigationslösung deshalb mithilfe einer Full-Sky-Suche berechnet werden;
(11)
„aktueller Standort” die letzte bekannte Fahrzeugposition zum letztmöglichen Zeitpunkt vor der Erstellung des MSD.

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