Artikel 5 VO (EU) 2017/79

Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Einbaus von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen

1. Die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Einbaus eines auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems setzt voraus, dass das Fahrzeug und sein System die in den Anhängen I bis VIII festgelegten Prüfungen besteht und den einschlägigen Anforderungen in diesen Anhängen entspricht.

2. Wenn das Kraftfahrzeug mit einem Typ einer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit ausgerüstet ist, die gemäß Artikel 7 typgenehmigt wurde, müssen das Fahrzeug und sein System die Prüfungen nach den Anhängen II, III und V durchlaufen und allen einschlägigen Anforderungen in diesen Anhängen entsprechen.

3. Wenn das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System des Kraftfahrzeugs ein oder mehrere Bauteil(e) umfasst, die gemäß Artikel 6 typgenehmigt wurden, müssen das Kraftfahrzeug und sein System die Prüfungen nach den Anhängen I bis VIII durchlaufen und allen einschlägigen Anforderungen nach diesen Anhängen entsprechen. Die Beurteilung, ob das System diesen Anforderungen entspricht, kann jedoch zum Teil auf den Ergebnissen der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Prüfungen beruhen.

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