Artikel 6 VO (EU) 2017/79

Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Bauteilen für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme

1. Die EG-Typgenehmigung eines Bauteils für ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System setzt voraus, dass das Bauteil die in Anhang I festgelegten Prüfungen durchläuft und den einschlägigen Anforderungen in diesem Anhang entspricht.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 gilt nur das Prüfverfahren in Anhang I Abschnitt 2.8., nachdem die einzelnen Teile der Prüfung gemäß Abschnitt 2.3 dieses Anhangs unterzogen wurden.

3. Auf Antrag des Herstellers kann ein Bauteil zusätzlich von dem technischen Dienst auf Einhaltung der Anforderungen in den Anhängen IV, VI und VII geprüft werden, die für die Funktionsweise des Bauteils relevant sind. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird auf der Typgenehmigungsbescheinigung angegeben, die nach Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/78 der Kommission(1) ausgestellt wird.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/78 der Kommission vom 15. Juli 2016 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen bezüglich der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme und einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes für die Benutzer solcher Systeme (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).

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