Artikel 7 VO (EU) 2017/79

Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten

1. Die EG-Typgenehmigung einer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit setzt voraus, dass die selbstständige technische Einheit die in den Anhängen I, IV, VI, VII und VIII festgelegten Prüfungen durchläuft und den in diesen Anhängen enthaltenen einschlägigen Anforderungen entspricht.

2. Wenn die auf dem 112-Notruf basierende bordeigene selbstständige technische eCall-Einheit ein oder mehrere Bauteile umfasst, das (die) gemäß Artikel 6 typgenehmigt wurde(n), so muss die selbstständige technische Einheit die Prüfungen gemäß der Anhänge I, IV, VI, VII und VIII durchlaufen und allen einschlägigen Anforderungen nach diesen Anhängen entsprechen. Die Beurteilung, ob die selbstständige technische Einheit diesen Anforderungen entspricht, kann jedoch zum Teil auf den Ergebnissen der Prüfung nach Artikel 6 Absatz 3 beruhen.

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