ANHANG VII VO (EU) 2017/79
Selbsttest des bordeigenen Systems
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1.
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Anforderungen
1.1. Folgende Anforderungen gelten für Fahrzeuge mit eingebautem bordeigenem eCall-System, selbstständigen technischen eCall-Einheiten und (fakultativ) für Bauteile.
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1.2.
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Leistungsanforderungen
1.2.1. Das eCall-System führt bei jedem Systemstart einen Selbsttest durch.
1.2.2. Die Selbsttestfunktion überprüft mindestens die in der Tabelle aufgeführten Punkte.
1.2.3. Eine Warnung in Form einer Kontrollleuchte oder eines Warnhinweises in einem gemeinsamen Feld hat bei einer von der Selbsttestfunktion festgestellten Störung zu erfolgen.1.2.3.1. Die Anzeige muss so lange aufrechterhalten werden, wie die Störung besteht.
1.2.3.2. Sie kann vorübergehend ausgeschaltet werden, wird aber bei jedem Einschalten der Zündung oder des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs wiederholt.
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1.3.
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Dokumentationsanforderungen
1.3.1. Der Hersteller stellt der Typgenehmigungsbehörde Unterlagen gemäß der Tabelle zur Verfügung, die für jeden Punkt das zu dessen Überprüfung angewandte technische Prinzip angibt.
Punkt | Technische Grundsätze für die Überwachung |
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Elektronisches Steuergerät des eCall-Systems ist in funktionsfähigem Zustand (z. B. kein internes Hardwareversagen, Prozessor/Speicher ist bereit, Logikfunktion im erwarteten Standardzustand) | |
Externe Mobilfunkantenne ist angeschlossen | |
Mobilfunknetz-Kommunikationsausrüstung ist in funktionsfähigem Zustand (kein internes Hardwareversagen, reagiert) | |
Externe GNSS-Antenne ist angeschlossen | |
GNSS-Empfänger ist funktionsfähig (kein internes Hardwareversagen, Ergebnisse im erwarteten Bereich) | |
Aufprall-Steuereinheit ist angeschlossen | |
Keine Kommunikationsausfälle (Busverbindungsausfall) einschlägiger Bauteile in dieser Tabelle | |
SIM-Karte ist vorhanden (dieser Punkt trifft nur zu, wenn eine auswechselbare SIM-Karte benutzt wird) | |
Stromversorgung ist angeschlossen | |
Stromversorgung ist ausreichend geladen (Schwelle im Ermessen des Herstellers) |
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2.
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Prüfverfahren
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2.1.
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Selbsttest-Funktionsüberprüfung
2.1.1. Folgende Prüfung wird an dem Fahrzeug mit eingebautem bordeigenem eCall-System gemäß Artikel 4, an der selbstständigen technischen Einheit gemäß Artikel 6 oder (optional) dem Bauteil, das für die Zwecke der Prüfung Teil eines vollständigen Systems wird, gemäß Artikel 5 durchgeführt.
2.1.2. Simulieren einer Störung des eCall-Systems durch Einführen eines kritischen Versagens in einem oder mehreren der Punkte, die von der Selbsttestfunktion überwacht werden, nach den technischen Unterlagen des Herstellers. Der (die) Punkt(e) wird (werden) nach Ermessen der Typgenehmigungsbehörde ausgewählt.
2.1.3. Einschalten des eCall-Systems (z. B. durch Einschalten der Zündung oder ggf. Betätigen des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs) und sicherstellen, dass die Störungs-Kontrollleuchte kurz danach aufleuchtet.
2.1.4. Ausschalten des eCall-Systems (z. B. durch Ausschalten der Zündung oder ggf. des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs) und Wiederherstellen des normalen Betriebs.
2.1.5. Einschalten des eCall-Systems und sicherstellen, dass die Störungs-Kontrollleuchte nicht aufleuchtet oder erlischt kurz nachdem sie aufgeleuchtet war.
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3.
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Änderung des Typs des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems oder der selbstständigen technischen Einheit
3.1. Stellt der Hersteller einen Antrag auf Überprüfung oder Erweiterung einer geltenden Typgenehmigung zum Zwecke der Aufnahme einer alternativen GNSS-Antenne, eines elektronischen Steuergeräts, einer Mobilfunknetzantenne und/oder eines Bauteils für die Stromversorgung, so ist keine erneute Prüfung von Bauteilen des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems erforderlich. um den Anforderungen dieses Anhangs zu entsprechen, vorausgesetzt, diese typgenehmigten Bauteile weisen mindestens die gleichen Funktionsmerkmale auf und fallen gemäß Artikel 5 Absatz 3 unter diesen Anhang.
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