Artikel 10 VO (EU) 2018/1724

Qualität der Informationen über Verfahren

(1) Zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 4 stellen die Mitgliedstaaten und die Kommission sicher, dass Nutzer, gegebenenfalls bevor sie sich vor der Einleitung des Verfahrens ausweisen müssen, Zugang zu einer hinreichend umfassenden, klaren und nutzerfreundlichen Erklärung folgender Elemente der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Verfahren haben:

a)
der relevanten Schritte des Verfahrens, die der Nutzer zu unternehmen hat, einschließlich etwaiger Ausnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 von der Pflicht der Mitgliedstaaten, das Verfahren vollständig online bereitzustellen;
b)
der Bezeichnung der zuständigen Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, einschließlich ihrer Kontaktdaten;
c)
der für das Verfahren zulässigen Mittel zur Authentifizierung, Identifizierung und Unterzeichnung;
d)
der Art und des Formats der vorzulegenden Nachweise;
e)
der Rechtsbehelfe, die im Falle von Streitigkeiten mit den zuständigen Behörden im Allgemeinen zur Verfügung stehen;
f)
der anfallenden Gebühren und der Online-Zahlungsmethoden;
g)
etwaiger Fristen, die vom Nutzer oder von der zuständigen Behörde einzuhalten sind, und wenn es keine Fristen gibt, der durchschnittlichen, geschätzten oder voraussichtlichen Zeit, die die zuständige Behörde zur Abwicklung des Verfahrens benötigt;
h)
etwaiger Vorschriften über oder Rechtsfolgen für die Nutzer, die sich aus einer nicht erfolgten Antwort der zuständigen Behörde ergeben, einschließlich Reglungen zur Genehmigungsfiktion oder andere Verschweigensregelungen;
i)
jeder zusätzlichen Sprache, in der das Verfahren abgewickelt werden kann.

(2) Liegen keine Regelungen zur Genehmigungsfiktion oder sonstige Verschweigensregelungen oder ähnliche Regelungen vor, so unterrichten die zuständigen Behörden die Nutzer gegebenenfalls über etwaige Verzögerungen und Fristverlängerungen oder die sich daraus ergebenden Folgen.

(3) Wenn die in Absatz 1 genannte Erklärung den nicht grenzüberschreitenden Nutzern bereits zur Verfügung steht, so kann sie für die Zwecke dieser Verordnung verwendet bzw. wiederverwendet werden, sofern sie gegebenenfalls auch die Situation der grenzüberschreitenden Nutzer berücksichtigt.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erklärungen gemäß Artikel 12 in einer Amtssprache der Union zur Verfügung, die von der größtmöglichen Anzahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird.

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