Artikel 11 VO (EU) 2018/1724

Qualität der Informationen über Hilfs- und Problemlösungsdienste

(1) Zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 4 stellen die Mitgliedstaaten und die Kommission sicher, dass die Nutzer, bevor sie einen Antrag auf Erbringung eines Dienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c stellen, Zugang zu einer klaren und nutzerfreundlichen Erklärung folgender Elemente haben:

a)
Art, Zweck und erwarteter Ergebnisse des angebotenen Dienstes;
b)
Kontaktangaben der für den Dienst zuständigen Stellen, wie z. B. eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse, ein Online-Formular oder ein anderes häufig verwendetes elektronisches Kommunikationsmittel, das für die Art des angebotenen Dienstes und die Zielgruppe dieses Dienstes am besten geeignet ist;
c)
gegebenenfalls anfallende Gebühren und die Online-Zahlungsmethoden;
d)
etwaige geltende Fristen, die einzuhalten sind, und wenn es keine Fristen gibt, die durchschnittlichen oder die für die Erbringung des Dienstes voraussichtlich erforderliche Zeit;
e)
jede zusätzliche Sprache, in der die Anfrage gestellt werden kann und die für anschließende Kontakte verwendet werden kann.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erklärungen gemäß Artikel 12 in einer Amtssprache der Union zur Verfügung, die von der größtmöglichen Anzahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird.

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